Hierarchie der Zolltarifnummer
Atemschutzmasken werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt XI, Kapitel 63 eingereiht. Die Position 6307 umfasst andere konfektionierte Spinnstoffwaren – darunter explizit Gesichtsschutzmasken und filtrierende Halbmasken:
- Abschnitt: XI - Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
- Kapitel: 63 - ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- Position: 6307 - Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- Unterposition: 6307 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 6307 9093 - Gesichtsschutzmasken
TARIC: 6307 9093 00 - filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen
Zolltarifnummer: 6307 9093 11 0 - filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Atemschutzmaske kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Atemschutzmaske
Der HS-Code für Atemschutzmasken (FFP2/FFP3) ist 6307.90 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 6307.90.93 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 6307.90.93.11 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6307.90.93.11.0 .
Einreihung von Atemschutzmaske nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Atemschutzmasken können je nach Schutzklasse, Material und Konstruktion unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob es sich um eine filtrierende Halbmaske (FFP), eine medizinische Maske oder eine Vollmaske mit auswechselbarem Filter handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Atemschutzmaske
FFP2- oder FFP3-Maske aus Vliesstoff, ohne auswechselbare Filterelemente
Filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 aus Vliesstoffen (EN 149)
FFP2/FFP3-Maske aus Vliesstoffen, die EN 149 ähnlichen Normen entsprechen
Andere filtrierende Halbmasken FFP2/FFP3 aus Vliesstoffen
FFP-Maske nicht aus Vliesstoffen (z.B. aus Geweben)
Filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149, aus anderen Materialien
Medizinische Mund-Nasen-Schutzmaske für chirurgische Anwendung (OP-Maske)
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) aus Vliesstoffen, gemäß EN 14683
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
FFP-Maske (6307) ≠ Vollmaske mit Filterpatrone (9020)
Masken mit auswechselbaren Filterelementen oder mechanischen Teilen fallen unter Position 9020. Einfache Ausatemventile gelten laut vZTA nicht als mechanische Teile.
FFP2-Maske (6307.90.93) ≠ OP-Maske (6307.90.95)
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) nach EN 14683 haben eine eigene Unterposition (6307.90.95). FFP-Masken nach EN 149 fallen unter 6307.90.93.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Atemschutzmasken fallen unter Kapitel 63. Masken mit mechanischen Teilen oder auswechselbaren Filterelementen werden unter Kapitel 90 eingereiht:
Vollmaske oder Halbmaske mit auswechselbarem Filterelement oder mechanischen Teilen → anderes Kapitel (9020)!
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Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Atemschutzmaske ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Schutzklasse, Material, Konstruktion und ob mechanische Teile oder auswechselbare Filter vorhanden sind. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Atemschutzmaske (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Atemschutzmasken entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Gesichtsschutzmaske (Atemschutzmaske FFP2, NR, Art. 3229): dreilagig aus Vliesstoffen, mit Nasenklammer aus Kunststoff und eingelassenen Drähten aus unedlem Metall, elastische Kopfbänder, filtrierende Halbmaske FFP2 gemäß EN 149
AV 1, Pos. 6307.90.93
Gesichtsschutzmaske (Atemschutzmaske): mehrlagig aus Vliesstoffen, Schaumkunststoffpolsterung, Metallstreifen Nasenbereich, Ausatemventil aus Kunststoff (kein mechanisches Teil i.S. der Pos. 9020), elastisches Kopfband, FFP2 gemäß EN 149
AV 1, Pos. 6307.90.93
Gesichtsschutzmaske (Atemschutzmaske FT-32 FFP2 NR, Art. #2347): mehrlagig aus Vliesstoffen, Schaumkunststoffpolsterung, kunststoffverstärkter Nasenstreifen, elastisches Kopfband, für Kliniken und Arztpraxen, FFP2 gemäß EN 149
AV 1, Pos. 6307.90.93
Gesichtsschutzmaske (Feinstaubmaske FFP2 NR D FMP2): mehrlagig aus Vliesstoffen, Schaumkunststoff- und Metallstreifen im Nasenbereich, Ausatemventil (kein mechanisches Teil), elastische Kopfbänder, FFP2 gemäß EN 149
AV 1, Pos. 6307.90.93
Gesichtsschutzmaske (Fine dust mask FFP2 NR D FMP2KD, Art. FMP2KD): mehrlagig aus Vliesstoffen, Schaumkunststoffrand, Metallstreifen Nasenbereich, längenverstellbare Kopfbänder, Ausatemventil aus Kautschuk/Kunststoff (keine Gasmaske Pos. 9020), FFP2 gemäß EN 149
AV 1, Pos. 6307.90.93
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
6,3 %
Einfuhrumsatzsteuer
19,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China6,3 %Drittlandszoll
USA6,3 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei6,3 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien5,0 %GSP-Präferenz
Vietnam0 %EVFTA
Thailand6,3 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und Bohr- oder Förderplattformen
Für Teile zur Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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