Hierarchie der Zolltarifnummer
Gefüllte Schokolade wird nach dem Harmonisierten System in Abschnitt IV, Kapitel 18 (Kakao und Zubereitungen aus Kakao) eingereiht. Die Position 1806 umfasst Schokolade und alle kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen.
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 18 - KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
- Position: 1806 - Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
- Unterposition: 1806 31 - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln
Zolltarifnummer: 1806 3100 00 0 - gefüllt
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmässig
Die Zolltarifnummer für gefüllte Schokolade kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmässig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für gefüllte Schokolade
Der HS-Code für gefüllte Schokolade in Tafelform ist 1806.31 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 1806.31.00 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 1806.31.00.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1806.31.00.00.0 .
Einreihung von gefüllter Schokolade nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Gefüllte Schokolade kann je nach Form, Füllart und Alkoholgehalt unter verschiedene Unterpositionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob es sich um eine Tafel, eine Praline oder einen Hohlkörper handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für gefüllte Schokolade
Schokolade in Tafelform mit Füllung (Creme, Karamell, Marzipan, Nuss etc.)
Gefüllte Tafeln, Stangen oder Riegel aus Schokolade
Schokoladentafel ohne eigentliche Füllung, aber mit eingebetteten Stücken
Nicht gefüllte Schokoladentafeln mit Getreide, Früchten oder Nüssen
Gefüllte Schokoladeerzeugnisse in anderer Form als Tafeln (z.B. Hohlkörper, Kugeln)
Gefüllte Schokoladenerzeugnisse (nicht in Tafelform)
Mundgerechte Pralinen mit alkoholischer Füllung (z.B. Weinbrandbohnen)
Pralinen mit Alkohol
Mundgerechte Pralinen ohne Alkohol (Trüffel, Ganache, Marzipan)
Pralinen ohne Alkohol
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Gefüllte Tafel (1806.31) ≠ Praline (1806.90)
Pralinen sind mundgerechte Einzelstücke. Eine Schokoladentafel mit Füllung ist keine Praline — sie fällt unter 1806.31, nicht unter 1806.90.
Schokolade (1806) ≠ Zuckerwaren (1704)
Weisse Schokolade mit Kakaobutteranteil fällt unter 1806. Erzeugnisse ohne Kakaomasse oder Kakaopulver können unter 1704 fallen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle süssen Schokoladenprodukte fallen unter Kapitel 18. Fehlt der Kakaoanteil, erfolgt die Einreihung unter Kapitel 17 (Zuckerwaren):
Wenn der Kakaogehalt fehlt oder minimal ist → anderes Kapitel (1704)!
Zuckerwaren ohne Kakao (z.B. weisse Schokolade-Varianten)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für gefüllte Schokolade ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Form (Tafel vs. Praline vs. Hohlkörper), Füllung und Alkoholgehalt. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von gefüllter Schokolade (vZTA)
So hat der Zoll bei realen gefüllten Schokoladenprodukten entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Gefüllte Schokoladetafeln (PRIVAT CHOCOLATIERS, Winter Chocolade Mandelgebäck) – 5 Tafeln aus Milchschokolade mit cremefarbener, von Gebäckstückchen durchzogener Füllung, 187,5 g
AV 1, Pos. 1806.31
Choceur EDEL MARZIPAN – Tafel aus dunkler Schokolade mit Wellenmusterprägung, gefüllt mit schnittfester Marzipanmasse, ca. 10,7 x 4,8 x 0,6 cm
AV 1, Pos. 1806.31
Hohlkörperfigur aus Milchschokolade in Form eines Osterhasen, gefüllt mit Schokoladen-Dragees mit Zuckerüberzug in verschiedenen Farben, 100 g
AV 1, Pos. 1806.90
Mini Kuppeldessert – kuppelförmige Schokoladenerzeugnisse aus Milch- oder weisser Schokolade mit cremiger Füllung, in 3 Sorten, 150 g
AV 1, Pos. 1806.90
Pralinen (nicht alkoholhaltig) – mundgerechte, einzeln verpackte Schokoladeerzeugnisse mit Karamell- oder Ganache-Füllung
AV 1, Pos. 1806.90
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
8,3 %
Einfuhrumsatzsteuer
7,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China8,3 %Drittlandszoll
USA8,3 %Drittlandszoll
Grossbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei8,3 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien8,3 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand8,3 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Milchhaltige Schokoladenerzeugnisse unterliegen bei der Einfuhr einer veterinären Grenzkontrolle.
Als Bio zertifizierte Schokoladenerzeugnisse benötigen eine gültige Kontrollbescheinigung.
Für bestimmte Mengen kann ein Kontingents-Zollsatz von 43 % gelten — prüfen Sie das Kontingent vor der Einfuhr.
Einfuhrabgaben berechnen
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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