Hierarchie der Zolltarifnummer
Gummibärchen werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt IV, Kapitel 17 eingereiht. Die Position 1704 umfasst alle Zuckerwaren ohne Kakaogehalt einschließlich weißer Schokolade:
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- Position: 1704 - Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
- Unterposition: 1704 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1704 9065 - andere
Zolltarifnummer: 1704 9065 00 0 - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Gummibärchen kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Gummibärchen
Der HS-Code für Gummibärchen ist 1704.90 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 1704.90.65 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 1704.90.65.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.65.00.0 .
Einreihung von Gummibärchen nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Gummibärchen können je nach Zusammensetzung und Verarbeitungsform unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob es sich um Gummibonbons, Hartkaramellen oder kakaohaltige Produkte handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Gummibärchen
Gummiartige Konsistenz durch Gelatine oder Pektin, ohne Kakaogehalt
Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse (Gummibärchen, Fruchtgummi, Weingummi)
Harte Bonbons aus Zuckermasse, nicht gummiartig
Hartkaramellen, auch gefüllt
Weiche Karamellbonbons aus Milch und Zucker, nicht gummiartig
Weichkaramellen
Mit Zuckerhülle überzogene Kerne (z.B. Schokolinsen ohne Kakao im Kern)
Dragees und ähnliche Zuckerwaren
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Gummibärchen (1704) ≠ Schokoladen-Fruchtgummi (1806)
Sobald Kakao enthalten ist, wechselt die Einreihung zu Kapitel 18. Auch eine dünne Schokoladenumhüllung reicht aus für den Wechsel zu 1806.
Gummibärchen (1704) ≠ Fruchtpüree/Konfitüre (2007)
Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren fallen unter 1704.90.65. Fruchtpasten als Aufstrich oder Konfitüre (Kapitel 20) haben dagegen anderen Charakter und andere Einreihung.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Fruchtgummis fallen unter Position 1704. Sobald Kakao enthalten ist, wird das Produkt in Kapitel 18 eingereiht:
Enthält Kakao oder Schokolade — fällt unter Kapitel 18 (Kakao)!
Zuckerwaren mit Kakaogehalt, sonstige
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Gummibärchen ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Zusammensetzung, Kakaogehalt, Konsistenz und Verpackungsart. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Gummibärchen (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Gummibärchen entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Zuckerware; Fruchtgummibären — Fruchtgummibonbons in stilisierter Bärenform in gelb, orange, hell- und dunkelrot (ca. 1,5 cm x 0,8 cm x 1,0 cm), mit Zuckerkristallen bestreut, fruchtig-süß-säuerlicher Geschmack, in bunt bedrucktem Folienbeutel (6 g), 100 Beutel pro Verkaufseinheit.
AV 1, Pos. 1704.90.65
Zuckerware; Gummibonbons — verschiedenfarbige, ca. 2–3 cm große Gummibonbons mit Fruchtaromen in Form stilisierter Früchte, in bunt bedrucktem Folienbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht.
AV 1, Pos. 1704.90.65
Zuckerware; Gummibonbons — verschiedenfarbige, ca. 3 x 2 x 1,5 cm große Gummibonbons mit sirupartiger Fruchtfüllung in Form stilisierter Früchte und Blätter, in bunt bedrucktem Folienbeutel für den Einzelverkauf.
AV 1, Pos. 1704.90.65
Zuckerware; Gummibonbons — verschiedenfarbige, ca. 2–3 cm große Gummibonbons in Form stilisierter Früchte und Tiere, mit Säuerungsmittel bestäubt, in bunt bedrucktem Folienbeutel für den Einzelverkauf.
AV 1, Pos. 1704.90.65
Zuckerware; Fruchtgummiband — ca. 7,0 cm lange und 3,0 cm breite, bunt gestreifte Fruchtgummibänder, mit Zuckerkristallen und Säuerungsmittel bestreut, einzeln in bunt bedrucktem Folienschlauchbeutel (6 g), 10 x 100 Beutel pro Verkaufseinheit.
AV 1, Pos. 1704.90.65
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
9 %
Einfuhrumsatzsteuer
7,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China9 %Drittlandszoll
USA9 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei9 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien5,5 %GSP Präferenz
Vietnam0 %EVFTA
Thailand9 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Bio-Gummibärchen dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Tierische Zutaten (z.B. Gelatine) unterliegen bei der Einfuhr einer veterinärbehördlichen Kontrolle zum Schutz vor Tierseuchen.
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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