Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für getrockneten Pfeffer leitet sich aus folgender Hierarchie ab:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelKAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE09
- PositionPfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert0904
- UnterpositionPfeffer090411
- Unterpositionweder gemahlen noch sonst zerkleinert090411
- ZolltarifnummerSchwarzer Pfeffer (Piper)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Getrockneter Pfeffer
Der HS-Code für Getrockneter Pfeffer lautet 0904.11 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0904.11.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0904.11.00.10. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0904.11.00.10.0.
Einreihung von Getrockneter Pfeffer nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von getrocknetem Pfeffer erfolgt nach AV 1 (Wortlaut der Positionen) und AV 6 (Vergleich der Unterpositionen). Maßgeblich sind die botanische Gattung (Piper nigrum) und der Verarbeitungszustand (weder gemahlen noch zerkleinert).
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Getrockneter Pfeffer
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungPfeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere (weißer, grüner, langer Pfeffer) | 0904.11.00.90.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungPfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert | 0904.12.00.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Getrockneter Pfeffer (0904) ≠ Pfeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere (weißer, grüner, langer Pfeffer) (0904) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Getrockneter Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Getrockneter Pfeffer (0904) ≠ Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert (0904) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Getrockneter Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Getrockneter Pfeffer (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI39909/23-1 | Ganze, getrocknete schwarze Pfefferfrüchte (Piper nigrum), 50g Folienbeutel | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI17230/19-1 | Ganze, getrocknete schwarze Pfefferfrüchte, 50g Folienbeutel | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI13719/22-1 | Ganze, getrocknete schwarze Pfefferfrüchte Piper nigrum | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI48869/21-1 | Schwarze Pfefferkörner in Gewürzmühle (Warenzusammenstellung) | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI17232/19-1 | Ganze, getrocknete weiße Pfefferfrüchte, 50g Schlauchbeutel | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI20951/19-1 | Ganze, getrocknete grau-weiße Pfefferfrüchte Piper nigrum (weißer Pfeffer) | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI13696/22-1 | Ganze, getrocknete grau-weiße Pfefferfrüchte (weißer Pfeffer) | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI13692/22-1 | Ganze, getrocknete Pfefferfrüchte Piper longum (Langer Pfeffer) | 0904.11.00.10.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
| Einfuhrkontrolle | Allgemeine Überwachung der Einfuhr. |
Zollrechner für Getrockneten Pfeffer
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Sendung mit unserem Zollrechner. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Menge ein, um Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln.
Exportmaßnahmen
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