Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 1805.00.00.00.0 liegt im folgenden Abschnitt und Kapitel des Harmonisierten Systems.
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 18 - KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
Zolltarifnummer: 1805 0000 00 0 - Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Hinweis zur Einreihung
Die Zolltarifnummer 1805.00.00.00.0 gilt ausschließlich für reines Kakaopulver ohne Zucker oder Süßungsmittel. Sobald Zucker, Milch, Aromen oder andere Zutaten zugesetzt sind, ist die Ware als Kakaozubereitung der Position 1806 zuzuweisen. Nutzen Sie den Klassifizierungsassistenten, um Ihr Produkt zweifelsfrei einreihen zu lassen.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kakao
Der HS-Code für Kakao lautet 1805.00 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1805.00.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1805.00.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1805.00.00.00.0.
Einreihung von Kakao nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems wird Kakao als Kakaopulver der Position 1805 zugewiesen, wenn er allein durch Mahlen und Entölen der Kakaomasse gewonnen wird. Die AV 1 ist maßgeblich: Die Einreihung richtet sich nach dem Wortlaut der Positionen. Kakaopulver ohne Zuckerzusatz ist ausdrücklich in Position 1805 genannt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kakao
Alternative Einreihung
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
Alternative Einreihung
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker, Saccharosegehalt unter 5 GHT
Alternative Einreihung
Kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, andere
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Kakao (1805) ≠ Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet (1801)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kakao bleibt die Zolltarifnummer 1805.00.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Kakao (1805) ≠ Kakaopulver mit Zusatz von Zucker, Saccharosegehalt unter 5 GHT (1806)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kakao bleibt die Zolltarifnummer 1805.00.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Kakao (1805) ≠ Kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, andere (1806)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kakao bleibt die Zolltarifnummer 1805.00.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine völlig andere Einreihung kann in Frage kommen, wenn das Produkt nicht als Kakaopulver, sondern als kakaohaltige Backmischung oder als Getränkepulver auf anderer Basis vorliegt.
Alternative Einreihung
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
Alternative Einreihung
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker, Saccharosegehalt unter 5 GHT
Alternative Einreihung
Kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, andere
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Kakao ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Kakao (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Drittlandszollsatz und Präferenzsätze
Drittlandszollsatz
8,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen
Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Zollrechner für Kakao
Ermitteln Sie die anfallenden Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Kakao aus Drittländern. Der Zollrechner berücksichtigt den Drittlandszollsatz (8 %), den Präferenzsatz (0 % bei Abkommen) sowie die Einfuhrumsatzsteuer (7 %) und besondere Maßnahmen.
Ausfuhr aus der EU
Exportmaßnahmen
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Diese Produkte gehören ebenfalls zu Kapitel 18 oder angrenzenden Lebensmittelkapiteln und können bei der Einreihung von Kakao als Vergleich dienen.
