Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0 ist in die folgende hierarchische Struktur des Zolltarifs eingebettet:
- Abschnitt: XI - Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
- Kapitel: 53 - ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
Zolltarifnummer: 5305 0000 00 0 - Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
Hinweis zur Einreihung
Die oben genannte Zolltarifnummer gilt für Kokos-Faser in loser, nicht versponnener Form. Für Garne (gezwirnt, gedreht) ist der Code 5308.10.00.00.0 zu prüfen. Nutzen Sie das Klassifizierungstool hier im Abschnitt, um die korrekte Nummer für Ihre Ware zu ermitteln.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kokos-Faser
Der HS-Code für Kokos-Faser lautet 5305.00 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 5305.00.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 5305.00.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 5305.00.00.00.0.
Einreihung von Kokos-Faser nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung der Kokos-Faser in Position 5305 erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (AV). Die Position 5305 erfasst pflanzliche Spinnstoffe, die weder versponnen noch als Gewebe vorliegen. Kokos-Faser ist eine solche Pflanzenfaser. Sie wird als Bastfaser aus der Fruchthülle der Kokosnuss gewonnen. Die amtlichen vZTA-Beschlüsse DEBTI3820/21-1, DE6718/16-1, DE4449/12-1 und DE5192/15-1 bestätigen diese Einreihung für rohe und gebleichte, nicht versponnene Kokosfasern.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kokos-Faser
Alternative Einreihung
Kokosgarne – für versponnene/gezwirnte Kokosfasern
Alternative Einreihung
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern (Kokosläufer)
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Kokos-Faser (5305) ≠ Kokosgarne – für versponnene/gezwirnte Kokosfasern (5308)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kokos-Faser bleibt die Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Kokos-Faser (5305) ≠ Fußbodenbeläge aus Kokosfasern (Kokosläufer) (5702)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kokos-Faser bleibt die Zolltarifnummer 5305.00.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Darüber hinaus sind folgende abweichende Einreihungen für verwandte Erzeugnisse zu beachten:
Alternative Einreihung
Kokosgarne – für versponnene/gezwirnte Kokosfasern
Alternative Einreihung
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern (Kokosläufer)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Kokos-Faser ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Kokos-Faser (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Kokosgarn, sog. Kokosgarn-Baumanbinder, Foto siehe Anlage, - mit einer Länge von laut Antrag 15 m und einem Durchmesser von ca. 1 cm, - aus laut Antrag Kokosfasern, - gezwirnt, - zweidrähtig (somit kein Bindfaden der Position 5607), - dient als Befestigung von Bäumen an Stützpfählen. "Garn aus pflanzlichen... Mehr anzeigenKokosgarn, sog. Kokosgarn-Baumanbinder, Foto siehe Anlage, - mit einer Länge von laut Antrag 15 m und einem Durchmesser von ca. 1 cm, - aus laut Antrag Kokosfasern, - gezwirnt, - zweidrähtig (somit kein Bindfaden der Position 5607), - dient als Befestigung von Bäumen an Stützpfählen. "Garn aus pflanzlichen Spinnstoffen, Kokosgarn" Weniger anzeigen
Kokosfasern, sog. Cocosfasern, Artikel 50115, Foto siehe Anlage, - als Bündel, durch zwei umgelegte und verknotete Stränge aus Kokosfasern zusammengehalten, - gebleicht (laut Antrag: weiß), - nicht versponnen, - dient laut Antrag als Nistmaterial. "Kokos, anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht... Mehr anzeigenKokosfasern, sog. Cocosfasern, Artikel 50115, Foto siehe Anlage, - als Bündel, durch zwei umgelegte und verknotete Stränge aus Kokosfasern zusammengehalten, - gebleicht (laut Antrag: weiß), - nicht versponnen, - dient laut Antrag als Nistmaterial. "Kokos, anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht versponnen" Weniger anzeigen
Kokosfasern, sog. Cocosfasern, Artikel 50115, Foto siehe Anlage, - als Bündel, durch zwei umgelegte und verknotete Stränge aus Kokosfasern zusammengehalten, - gebleicht (laut Antrag: weiß), - nicht versponnen, - dient laut Antrag als Nistmaterial. "Kokos, anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht... Mehr anzeigenKokosfasern, sog. Cocosfasern, Artikel 50115, Foto siehe Anlage, - als Bündel, durch zwei umgelegte und verknotete Stränge aus Kokosfasern zusammengehalten, - gebleicht (laut Antrag: weiß), - nicht versponnen, - dient laut Antrag als Nistmaterial. "Kokos, anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht versponnen" Weniger anzeigen
Sisalfasern, Foto siehe Anlage - bearbeitet (lila gefärbt), - nicht versponnen, - für den Einzelverkauf in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel abgepackt, - kein Festartikel der Position 9505, da der eindeutige Bezug zum Osterfest fehlt, - wird nicht vom Warenkreis der Position 6702 erfasst. "Pflanzlicher Spinnstoff... Mehr anzeigenSisalfasern, Foto siehe Anlage - bearbeitet (lila gefärbt), - nicht versponnen, - für den Einzelverkauf in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel abgepackt, - kein Festartikel der Position 9505, da der eindeutige Bezug zum Osterfest fehlt, - wird nicht vom Warenkreis der Position 6702 erfasst. "Pflanzlicher Spinnstoff (Sisal), anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht versponnen" Weniger anzeigen
Sisalfasern, sog. Sisal-Gras, Art. 10203709, Foto siehe Anlage, - mit ca. 50 g je Verpackungseinheit in einem Polybeutel verpackt, - in Form von textil aufgeschlossenen Fasern aus laut Antrag 100 % Sisal, - augenscheinlich bearbeitet, - nicht versponnen. "Andere pflanzliche Spinnstoffe (Sisalfasern), anderweit weder... Mehr anzeigenSisalfasern, sog. Sisal-Gras, Art. 10203709, Foto siehe Anlage, - mit ca. 50 g je Verpackungseinheit in einem Polybeutel verpackt, - in Form von textil aufgeschlossenen Fasern aus laut Antrag 100 % Sisal, - augenscheinlich bearbeitet, - nicht versponnen. "Andere pflanzliche Spinnstoffe (Sisalfasern), anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht versponnen" Weniger anzeigen
Sisalfasern, sog. Deko-Gras, Foto siehe Anlage, - laut Antrag zu 50 g in einem Polybeutel verpackt, - in Form von textil aufgeschlossenen Fasern aus laut Antrag Sisal, somit keine Ware der Position 4823, - bearbeitet (grün gefärbt), - nicht versponnen. "Andere pflanzliche Spinnstoffe (Sisalfasern), anderweit weder... Mehr anzeigenSisalfasern, sog. Deko-Gras, Foto siehe Anlage, - laut Antrag zu 50 g in einem Polybeutel verpackt, - in Form von textil aufgeschlossenen Fasern aus laut Antrag Sisal, somit keine Ware der Position 4823, - bearbeitet (grün gefärbt), - nicht versponnen. "Andere pflanzliche Spinnstoffe (Sisalfasern), anderweit weder genannt noch inbegriffen, bearbeitet, nicht versponnen" Weniger anzeigen
Kokosgarn, sog. Kokos-Baumbinder, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - mit einer Länge von laut Antrag 50 m und einem Durchmesser von 0,7 cm, - gezwirnt; aus Drähten aus Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - zweidrähtig, damit kein Bindfaden. "Garn aus pflanzlichen Spinnstoffen,... Mehr anzeigenKokosgarn, sog. Kokos-Baumbinder, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - mit einer Länge von laut Antrag 50 m und einem Durchmesser von 0,7 cm, - gezwirnt; aus Drähten aus Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff), - zweidrähtig, damit kein Bindfaden. "Garn aus pflanzlichen Spinnstoffen, Kokosgarn" Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmäßnahmen
Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern.
Zoll- und Einfuhrabgaben berechnen
Nutzen Sie unseren Einfuhrkosten-Rechner, um die gesamten Zoll- und Einfuhrabgaben für Kokos-Faser zu ermitteln. Basis ist der Drittlandszollsatz von 0 % zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer von 19 %.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmäßnahmen
Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.
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Damen-Slipper
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Gewebtes Hemd
6205.20.00.90.0 · 12 %
Schneeanzug
6211.20.00.10.0 · 12 %
Vliesstoff
5603.92.90.90.0 · 4,3 %
Jersey
6006.22.00.00.0 · 8 %
Fraünbekleidung
6204.42.00.90.0 · 12,0 %
Warnweste Klasse 1
6110.30.91.00.0 · 12 %
