Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 1901.20.00.00.0 ist in folgende Hierarchieebenen des Zolltarifs eingebettet:
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 19 - ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN
- Position: 1901 - Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40|GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401|bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5|GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Zolltarifnummer: 1901 2000 00 0 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position|1905
Hinweis zur Einreihung
Die Zolltarifnummer 1901.20.00.00.0 gilt nur für ungebackene Mischungen. Enthält Ihre Ware bereits gebackene Bestandteile oder einen Kakaogehalt über 40 GHT, kann eine andere Einreihung erforderlich sein. Nutzen Sie unseren Klassifizierungsassistenten, um die korrekte Nummer zu ermitteln.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kuchenmischung
Der HS-Code für Kuchenmischung lautet 1901.20 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1901.20.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1901.20.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1901.20.00.00.0.
Einreihung von Kuchenmischung nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Kuchenmischung in die Position 1901.20 folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems. AV 1 bestimmt, dass die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und der Abschnitts- oder Kapitelanmerkungen erfolgt. Position 1901 erfasst Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Stärke oder Malzextrakt ohne oder mit geringem Kakaogehalt. Die Unterposition 1901.20 spezifiziert Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905. Da Kuchenmischung weder gebacken noch eine fertige Backware ist, scheidet Position 1905 aus. AV 3a (spezifischere Beschreibung) führt zur Unterposition 1901.20 gegenüber der Auffangposition 1901.90.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kuchenmischung
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Kuchenmischung (1901) ≠ Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren (1905)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Kuchenmischung bleibt die Zolltarifnummer 1901.20.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Kuchenmischung (1901) ≠ Zubereitete Backtriebmittel in Pulverform (2102)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Kuchenmischung bleibt die Zolltarifnummer 1901.20.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Auch Einreihungen in andere Kapitel sind denkbar, wenn die Ware nicht als Mischung zum Herstellen von Backwaren qualifiziert.
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Kuchenmischung ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Kuchenmischung (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle für Kuchenmischung
Drittlandszollsatz
7,6 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen für Kuchenmischung
Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Tiere und tierische Produkte müssen bei der Einfuhr von einem Amtstierarzt untersucht werden, um Seuchenschutz zu gewährleisten.
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Für diese Ware existiert eine vereinbarte Höchstmenge, die zollfrei oder zollbegünstigt aus Ländern der Zollunion importiert werden kann.
Zollrechner für Kuchenmischung
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Kuchenmischung mit unserem Zollrechner. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Menge ein, um Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer und Gesamtkosten zu ermitteln.
Exportmaßnahmen
Exportmaßnahmen für Kuchenmischung
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Diese Produkte werden ebenfalls häufig mit Kuchenmischung verglichen oder in der gleichen Kategorie eingereiht.
