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Lebensmittel & GetränkeKapitel 09Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Pfeffer: 0904.11.00.10.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Pfeffer (0904.11.00.10.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Pfeffer unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Pfeffer Produktbild

Pfeffer wird in verschiedenen Verarbeitungsstufen und Farben eingeführt. Die zolltarifliche Einreihung hängt davon ab, ob die Körner ganz oder gemahlen sind und um welche Sorte es sich handelt. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Pfeffer beschreiben: ganz oder gemahlen, schwarz, weiß oder grün, Verwendungszweck

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 ist in der folgenden Hierarchie des Harmonisierten Systems (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingeordnet:

  • Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
  • Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  • Position: 0904 - Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
  • Unterposition: 0904 11 - Pfeffer
  • Unterposition: 0904 11 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 0904 1100 10 0 - Schwarzer Pfeffer (Piper)

Hinweis zur Einreihung

Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Pfeffer

Der HS-Code für Pfeffer lautet 0904.11 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0904.11.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0904.11.00.10. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0904.11.00.10.0.

Einreihung von Pfeffer nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Pfeffer

Alternative Einreihung

0904.11.00.90.0 0 %

Anderer Pfeffer (weißer, grüner, langer Pfeffer), weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Alternative Einreihung

0904.12.00.00.0 0 %

Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Pfeffer (0904) ≠ Anderer Pfeffer (weißer, grüner, langer Pfeffer), weder gemahlen noch sonst zerkleinert (0904)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Pfeffer (0904) ≠ Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert (0904)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Alternative Einreihung

0904.12.00.00.0 0 %

Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Pfeffer ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Pfeffer (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DEBTI13719/22-10904.11.00.10.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Schwarzer Pfeffer".
DEBTI20957/19-10904.11.00.10.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Schwarzer Pfeffer".
DEBTI39909/23-10904.11.00.10.0
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte (Piper nigrum), ohne Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bunt bedrucktem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pfeffer der Gattung Piper,... Mehr anzeigen
DEBTI20951/19-10904.11.00.90.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, grau-weiße Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum (weißer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".
DEBTI13696/22-10904.11.00.90.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, grau-weiße Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum (weißer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".
DEBTI34109/21-170904.12.00.00.0
Pfeffer, schwarz. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigebraunes bis schwarzes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach... Mehr anzeigen
DEBTI34109/21-180904.12.00.00.0
Pfeffer, weiß. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigefarbenes, vereinzelt dunkle Partikel enthaltendes, feines Pulver;... Mehr anzeigen
DEHH/1322/05-10910.91.10.00.0
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Mischung aus ganzen schwarzen, weißen und grünen Pfefferkörnern der Art Piper nigrum, sowie "roten Pfefferkörnern" der Art Schinus terebinthifolius. Die Mischung wird in Gebinden zu 50 g abgepackt.
DEBTI39909/23-10904.11.00.10.0
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte (Piper nigrum), ohne Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bunt bedrucktem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pfeffer der Gattung Piper,... Mehr anzeigen
DEBTI17230/19-10904.11.00.10.0
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Gattung Piper ohne weitere Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der... Mehr anzeigen
DEBTI564/25-10904.11.00.10.0
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit   einer abschraubbaren... Mehr anzeigen
DEBTI48869/21-10904.11.00.10.0
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit... Mehr anzeigen
DEBTI13719/22-10904.11.00.10.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Schwarzer Pfeffer".
DEBTI20957/19-10904.11.00.10.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Schwarzer Pfeffer".
DEBTI17232/19-10904.11.00.90.0
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, weiße Pfefferfrüchte der Gattung Piper ohne weitere Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bedruckten sog. Schlauchbeutel aus Kunststofffolie (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer... Mehr anzeigen
DEBTI20951/19-10904.11.00.90.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, grau-weiße Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum (weißer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".
DEBTI13696/22-10904.11.00.90.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, grau-weiße Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum (weißer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".
DEBTI13692/22-10904.11.00.90.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete Pfefferfrüchte der Art Piper longum (Langer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".
DEBTI20950/19-10904.11.00.90.0
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete Pfefferfrüchte der Art Piper longum (Langer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".
DEBTI17081/19-10904.11.00.90.0
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um ganze, grüne Pfefferfrüchte der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Pfefferfrüchte wurden in Salzlake eingelegt, tiefgefroren und anschließend gefriergetrocknet. Die Ware ist in transparente Polybeutel mit einem... Mehr anzeigen
DE10659/10-10904.12.00.00.0
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem Polybeutel (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen... Mehr anzeigen
DE10661/10-10904.12.00.00.0
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gemahlenen, weißen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem Polybeutel (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder... Mehr anzeigen
DEBTI44327/23-10904.12.00.00.0
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um gemahlenen, schwarzer Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bunt bedrucktem Polybeutel (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlenen oder sonst... Mehr anzeigen
DE27980/16-10904.12.00.00.0
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper,... Mehr anzeigen
DEBTI43052/20-10904.12.00.00.0
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem etikettierten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 100 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der... Mehr anzeigen
DEBTI34109/21-170904.12.00.00.0
Pfeffer, schwarz. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigebraunes bis schwarzes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach... Mehr anzeigen
DEBTI34109/21-180904.12.00.00.0
Pfeffer, weiß. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigefarbenes, vereinzelt dunkle Partikel enthaltendes, feines Pulver;... Mehr anzeigen
DEHH/133/06-10904.12.00.00.0
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um gefriergetrockneten, gemahlenen oder sonst zerkleinerten grünen Pfeffer der Gattung Piper.
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhrzölle

Drittlandszollsatz

0 %

Einfuhrumsatzsteuer

7 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China0 %

Drittlandszoll

USA0 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Drittlandszoll

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien0 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand0 %

Drittlandszoll

Einfuhrmaßnahmen

Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.

Zusatzzölle

Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.

Einfuhrkontrolle

Allgemeine Überwachung der Einfuhr.

Zollrechner für Pfeffer

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Pfeffer mit unserem Zollrechner. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Zolltarifnummer ein, um Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Gesamtkosten zu ermitteln.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr

Ausfuhrmaßnahmen

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Pfeffer

Welche Zolltarifnummer hat Pfeffer?

Die Zolltarifnummer für schwarzen Pfeffer (Piper nigrum), weder gemahlen noch sonst zerkleinert, lautet 0904.11.00.10.0. Für weißen oder grünen Pfeffer in ganzen Körnern gilt 0904.11.00.90.0. Gemahlener Pfeffer wird unter 0904.12.00.00.0 eingereiht. Die Wahl des Codes hängt vom Verarbeitungsgrad und der Sorte ab.

Welchen HS-Code hat Pfeffer?

Der HS-Code (6-stellig) für Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, lautet 090411. Für gemahlenen Pfeffer lautet der HS-Code 090412. Diese Codes sind international im Harmonisierten System der Weltzollorganisation festgelegt.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Pfeffer?

Der Drittlandszollsatz für ungemahlenen Pfeffer (0904.11.00.10.0 und 0904.11.00.90.0) beträgt 0 %. Für gemahlenen Pfeffer (0904.12.00.00.0) gilt ein Drittlandszollsatz von 4 %. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Deutschland 7 % (ermäßigter Satz für Lebensmittel).

Wie unterscheidet sich Pfeffer zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung erfolgt nach Verarbeitungsgrad und Sorte. Ganze schwarze Pfefferkörner fallen unter 0904.11.00.10.0, weiße oder grüne Körner unter 0904.11.00.90.0. Eine Alternative ist gemahlener Pfeffer unter 0904.12.00.00.0. Mischungen mit anderen Gewürzen werden als Gewürzmischung unter 0910.91.00.00.0 eingereiht.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Pfeffer verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung und im schlimmsten Fall zu Bußgeldern oder Strafverfahren wegen Zollhinterziehung führen. Bei gemahlenem Pfeffer beträgt der Zollsatz 4 %, bei ungemahlenem 0 %. Eine falsche Angabe kann daher finanzielle Folgen haben.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Pfeffer?

Ja, für Pfeffer gelten bestimmte Einfuhrmaßnahmen. Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen ist eine Kontrollbescheinigung erforderlich (Maßnahme 750). Zudem können Zusatzzölle (Maßnahme 695) anfallen. Für bestimmte Ursprungsländer wie Indien besteht eine allgemeine Einfuhrkontrolle (Maßnahme 731).

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Pfeffer?

Die vollständige Zolltarifnummer für Pfeffer ist eine 11-stellige Zolltarifnummer, die aus dem 6-stelligen HS-Code, der 8-stelligen KN-Code und der 10-stelligen TARIC-Code abgeleitet wird. Für schwarzen Pfeffer lautet sie 0904.11.00.10.0 (11 Stellen ohne Punkte: 0904.11.00.10.0).

Ändern sich Zolltarifnummern für Pfeffer?

Ja, Zolltarifnummern können sich durch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder des TARIC ändern. Die EU veröffentlicht jährlich zum 1. Januar eine aktualisierte KN. Es ist daher wichtig, regelmäßig die aktuellen Codes zu prüfen, insbesondere bei längerfristigen Lieferverträgen.

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Ermitteln Sie die passende Zolltarifnummer mit Begründung, vZTA-Vergleich und aktuellen Maßnahmen.

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