Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 ist in der folgenden Hierarchie des Harmonisierten Systems (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingeordnet:
- Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
- Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- Position: 0904 - Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
- Unterposition: 0904 11 - Pfeffer
- Unterposition: 0904 11 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Zolltarifnummer: 0904 1100 10 0 - Schwarzer Pfeffer (Piper)
Hinweis zur Einreihung
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Pfeffer
Der HS-Code für Pfeffer lautet 0904.11 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0904.11.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0904.11.00.10. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0904.11.00.10.0.
Einreihung von Pfeffer nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Pfeffer
Alternative Einreihung
Anderer Pfeffer (weißer, grüner, langer Pfeffer), weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Alternative Einreihung
Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Pfeffer (0904) ≠ Anderer Pfeffer (weißer, grüner, langer Pfeffer), weder gemahlen noch sonst zerkleinert (0904)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Pfeffer (0904) ≠ Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert (0904)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Alternative Einreihung
Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Pfeffer ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Pfeffer (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte (Piper nigrum), ohne Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bunt bedrucktem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pfeffer der Gattung Piper,... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte (Piper nigrum), ohne Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bunt bedrucktem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Pfeffer, schwarz. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigebraunes bis schwarzes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach... Mehr anzeigenPfeffer, schwarz. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigebraunes bis schwarzes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach schwarzem Pfeffer. Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es um ge- mahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Dose ist Bestandteil eines "Gewürzsets", bestehend aus 12 bzw. 24 Dosen mit verschiedenen Kräutern, Gewürzen und Würzsalzen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder der Aus- übung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Pfeffer, weiß. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigefarbenes, vereinzelt dunkle Partikel enthaltendes, feines Pulver;... Mehr anzeigenPfeffer, weiß. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigefarbenes, vereinzelt dunkle Partikel enthaltendes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach weißem Pfeffer. Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Waren- muster handelt es um gemahlenen, weißen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Dose ist Bestandteil eines "Gewürzsets", bestehend aus 24 Dosen mit verschiedenen Kräutern, Gewürzen und Würzsalzen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte (Piper nigrum), ohne Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bunt bedrucktem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pfeffer der Gattung Piper,... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte (Piper nigrum), ohne Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bunt bedrucktem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Gattung Piper ohne weitere Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Gattung Piper ohne weitere Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit einer abschraubbaren... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit einer abschraubbaren Kunststoffkappe, die mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit einer abschraubbaren Kunststoffkappe, die mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, weiße Pfefferfrüchte der Gattung Piper ohne weitere Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bedruckten sog. Schlauchbeutel aus Kunststofffolie (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, weiße Pfefferfrüchte der Gattung Piper ohne weitere Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bedruckten sog. Schlauchbeutel aus Kunststofffolie (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um ganze, grüne Pfefferfrüchte der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Pfefferfrüchte wurden in Salzlake eingelegt, tiefgefroren und anschließend gefriergetrocknet. Die Ware ist in transparente Polybeutel mit einem... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um ganze, grüne Pfefferfrüchte der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Pfefferfrüchte wurden in Salzlake eingelegt, tiefgefroren und anschließend gefriergetrocknet. Die Ware ist in transparente Polybeutel mit einem Umkarton aus Pappe und einem Gewicht von 10 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem Polybeutel (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem Polybeutel (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gemahlenen, weißen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem Polybeutel (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gemahlenen, weißen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem Polybeutel (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um gemahlenen, schwarzer Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bunt bedrucktem Polybeutel (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlenen oder sonst... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um gemahlenen, schwarzer Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bunt bedrucktem Polybeutel (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlenen oder sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper,... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem etikettierten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 100 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem etikettierten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 100 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Pfeffer, schwarz. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigebraunes bis schwarzes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach... Mehr anzeigenPfeffer, schwarz. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigebraunes bis schwarzes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach schwarzem Pfeffer. Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es um ge- mahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Dose ist Bestandteil eines "Gewürzsets", bestehend aus 12 bzw. 24 Dosen mit verschiedenen Kräutern, Gewürzen und Würzsalzen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder der Aus- übung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Pfeffer, weiß. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigefarbenes, vereinzelt dunkle Partikel enthaltendes, feines Pulver;... Mehr anzeigenPfeffer, weiß. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (60 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Beigefarbenes, vereinzelt dunkle Partikel enthaltendes, feines Pulver; Geruch und Geschmack nach weißem Pfeffer. Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Waren- muster handelt es um gemahlenen, weißen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Dose ist Bestandteil eines "Gewürzsets", bestehend aus 24 Dosen mit verschiedenen Kräutern, Gewürzen und Würzsalzen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Drittlandszoll
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Allgemeine Überwachung der Einfuhr.
Zollrechner für Pfeffer
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Pfeffer mit unserem Zollrechner. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Zolltarifnummer ein, um Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Gesamtkosten zu ermitteln.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Entdecken Sie verwandte Produkte aus dem Bereich Lebensmittel & Getränke mit ihren Zolltarifnummern.
Chili-Sauce
2103.90.90.89.0 · nicht ermittelt
Lebensmittelzusatzstoff
2106.90.92.85.9 · 12,8 %
Kartoffelflocke
1105.20.00.00.0 · 12,2 %
Sucralose
2932.14.00.20.0 · 6,5 %
Nahrungsergänzungsmittel
2106.90.92.85.9 · 12,8 %
Pflaume
0809.40.05.00.0 · nicht ermittelt
Piment
0904.21.90.80.0 · 0 %
Artischocke
0709.91.00.00.0 · 0 %
Resveratrol
2907.29.00.90.0 · 5,5 %
