Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Pigment-Pulver setzt sich aus mehreren Hierarchieebenen zusammen:
- Abschnitt: VI - Kap. 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
- Kapitel: 32 - GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
- Position: 3206 - Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung|3|zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position|3203, 3204|oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
- Unterposition: 3206 41 - andere Farbmittel und andere Zubereitungen
- Unterposition: 3206 49 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 3206 4970 - andere
Zolltarifnummer: 3206 4970 90 0 - anderes
Hinweis zur Einreihung
Die Zolltarifnummer 3206.49.70.90.0 wird in der Praxis häufig für nicht näher bezeichnete, anorganische Pigment-Pulver herangezogen. Organische synthetische Pigmente oder Spezialpigmente für Keramik können abweichend einzureihen sein. Prüfen Sie die genaue Beschaffenheit Ihres Produkts mit unserem Zolltarif-Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Pigment-Pulver
Der HS-Code für Pigment-Pulver lautet 3206.49 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3206.49.70. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3206.49.70.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3206.49.70.90.0.
Einreihung von Pigment-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die tarifliche Einreihung von Pigment-Pulver zentral. Nach AV 1 erfolgt die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Kapiteln.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Pigment-Pulver
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungSynthetische organische Farbmittel - Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel - andere | 3204.17.00.90.0 | 6,5 % |
| Alternative EinreihungAndere Farbmittel - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid - andere (Titandioxid < 80%) | 3206.19.00.90.0 | 6,5 % |
| Alternative EinreihungKonzentrierte Mischung von Pigmenten (Vormischung) als Granulat | 3206.49.70.50.0 | 6,5 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Pigment-Pulver (3206) ≠ Synthetische organische Farbmittel - Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel - andere (3204) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pigment-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 3206.49.70.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Pigment-Pulver (3206) ≠ Andere Farbmittel - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid - andere (Titandioxid < 80%) (3206) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pigment-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 3206.49.70.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Pigment-Pulver (3206) ≠ Konzentrierte Mischung von Pigmenten (Vormischung) als Granulat (3206) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pigment-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 3206.49.70.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Falls die Ware nicht als Pigment-Pulver im Sinne des Kapitels 32 einzureihen ist, kommen folgende Positionen in anderen Kapiteln in Betracht:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungSynthetische organische Farbmittel - Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel - andere | 3204.17.00.90.0 | 6,5 % |
| Alternative EinreihungAndere Farbmittel - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid - andere (Titandioxid < 80%) | 3206.19.00.90.0 | 6,5 % |
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Pigment-Pulver ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Pigment-Pulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE4225/15-1 | Mineralisches Pigment (Pigment Brown 7), mikronisiertes Pulver, Eisen-Mischoxide – eingereiht unter 3206 49 70 90 | 3206.49.70.90.0 |
| DEBTI43473/18-1 | Farbpigment für Kosmetik, Titandioxid-Kernpigment, Perlglanzpigment – eingereiht unter 3206 19 00 90 | 3206.49.70.90.0 |
| DEBTI44618/24-1 | Farbglanzpigment für Kosmetik, rotes Pulver, Eisenoxid – eingereiht unter 3206 49 70 90 | 3206.49.70.90.0 |
| DEBTI44618/24-2 | Farbglanzpigment für Kosmetik, goldfarbenes Pulver, Eisenoxid – eingereiht unter 3206 49 70 90 | 3206.49.70.90.0 |
| DEBTI44618/24-13 | Titandioxid-freies Farbglanzpigment, weißes Pulver, Ceroxid – eingereiht unter 3206 49 70 90 | 3206.49.70.90.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 6,5 % | Drittlandszoll |
| USA | 6,5 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 3,0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 6,5 % | Drittlandszoll |
Einfuhrbestimmungen und Kontrollen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung | Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig). |
| Einfuhrkontrolle REACH | Chemikalienrecht: Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind. |
| Einfuhrkontrolle - Abfällen | Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern. |
Zollrechner für Pigment-Pulver
Berechnen Sie schnell und unverbindlich Ihre voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Pigment-Pulver. Geben Sie dazu den Warenwert und das Ursprungsland an.
Ausfuhr in Drittländer
Ausfuhrbestimmungen und Kontrollen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Ausfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien | Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt benötigt der Export bestimmter Chemikalien (PIC-Verordnung) eine vorherige Zustimmung. |
| Ausfuhrgenehmigung (Dual use) | Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung. |
| Ausfuhrkontrolle – Abfällen | Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten. |
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2811.19.80.50.0 · 5,3 %
