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HS-Code · weltweit gleichZollkontingent

HS-Code 0304.44 – Frische Fischfilets bestimmter Familien

HS-Code · 6-stellig

In die Unterposition 0304.44 gehören frische oder gekühlte Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, die im Pfad unter „Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen“ in der Position 0304 stehen. Lachs (Unterposition 0304.41), Forelle (Unterposition 0304.42) und Plattfische (Unterposition 0304.43) sowie Schwertfisch (Zolltarifnummer 0304.45.00.00.0) gehören in andere Nummern. Innerhalb der Unterposition richtet sich die Nummer nach der Fischart: Kabeljau, Polardorsch, Köhler oder andere Fische dieser Familien.

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Gehört Ihr Fischfilet zu HS-Code 0304.44?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 0304.44?

Vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida) gehören in die Warennummer 0304.44.10. Vom Köhler (Pollachius virens) gehört in die Zolltarifnummer 0304.44.30.00.0. Fische dieser Familien, die weder Kabeljau, Polardorsch noch Köhler sind, gehören in die Warennummer 0304.44.90.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
PositionFischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen
Unterpositionvon Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und MuraenolepididaeDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturvom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)
18 % · 3 vZTA
Zolltarifnummervom Köhler (Pollachius virens)
18 % · 1 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
18 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

0304.44.10vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch …

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0304.44

verbotenEinfuhrverbot · NordkoreaEinfuhr
KontrollePräferenzielle Aussetzung · CeutaEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrollePräferenzielle Aussetzung · MelillaEinfuhr
KontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei · Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperierenEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei · Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperierenAusfuhr
KontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

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03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 0304.44?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf HS-Code 0304.44. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0304.44

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 3, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Zwecke der Unterpositionen 0305.32.11 und 0305.32.19 gelten Kabeljaufilets (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch. Gefrorene Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von weniger als 12 GHT sind in die Unterpositionen 0304.71.10 und 0304.71.90 einzureihen, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.
Wortlaut · Kapitel 3, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Zwecke der im dritten Absatz genannten Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets“ auch „Loins“, d. h. die Fleischstreifen an der oberen oder unteren, rechten oder linken Seite des Fischs, sofern sie von Kopf, Eingeweiden, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind. Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen. Die Bestimmungen der ersten beiden Absätze gelten für die folgenden Fischarten: a) Thunfisch der Gattung Thunnus der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.87.00; b) Schwertfisch (Xiphias gladius) der Unterpositionen 0304.45.00 und 0304.84.00; c) Marlin, Segelfisch und Fächerfisch, der Familie Istiophoridae der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.89.90; d) Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, oder der Familien Alopiidae, Carcharhinidae, Sphyrnidae und Lamnidae) der Unterpositionen 0304.47.20, 0304.47.90, 0304.88.15, 0304.88.22 und 0304.88.29.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 3, Anmerkung 2
2. In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0304.31.00 bis 0304.49.90frische oder gekühlte Fischfilets: Siehe die Erläuterungen zu Position 0304 des HS, erste Absatz Ziffer 1. Vorausgesetzt, dass sie erkennbar von Filets stammen, gehören hierher auch Stücke von Filets. Die zu diesem Zweck hauptsächlich verwendeten Fische sind Forelle, Lachs, Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Rotbarsch, Merlan, Seehecht, Goldbrassen, Zunge, Scholle, Steinbutt, Thun, Makrele, Hering und Sardelle.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 0304.44

Welche Nummer gilt unter HS-Code 0304.44 für Kabeljau?

Für Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) gilt die Warennummer 0304.44.10. Vom Köhler (Pollachius virens) gehört dagegen in die Zolltarifnummer 0304.44.30.00.0.

Gilt bei der Einfuhr aus Ceuta eine Präferenzielle Aussetzung für Fischfilets unter HS-Code 0304.44?

Ja, für die Einfuhr aus Ceuta ist für diese Unterposition eine Präferenzielle Aussetzung aufgeführt. Für Melilla ist ebenfalls eine Präferenzielle Aussetzung aufgeführt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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