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Position 0408 – Vogeleier ohne Schale und Eigelb

Position im Zolltarif

04Kapitel08Position

Vogeleier ohne Schale sowie Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln. Vogeleier in der Schale gehören in Position 0407, natürlicher Honig in Position 0409.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0408?

Die Position 0408 teilt sich in Eigelb und andere Waren. Eigelb wird in die Unterposition 0408.11 für getrocknetes Eigelb und die Unterposition 0408.19 für anderes Eigelb unterteilt. Innerhalb von 0408.11 und 0408.19 unterscheiden die 11-stelligen Nummern ungenießbare oder ungenießbar gemachte Ware von anderer, bei 0408.19 zusätzlich flüssiges sowie anderes, einschließlich gefrorenes Eigelb. Andere Waren gliedern sich in die Unterpositionen 0408.91 für getrocknete und 0408.99 für andere Waren, jeweils mit ungenießbarer oder ungenießbar gemachter Ware und anderer Ware.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelMilch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
PositionVogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen SüßmittelnDiese Seite
Eigelb
Unterpositiongetrocknet0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 1 vZTA
Zolltarifnummerungenießbar oder ungenießbar gemacht
Zolltarifnummeranderes
Unterpositionanderes0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 1 vZTA
Zolltarifnummerungenießbar oder ungenießbar gemacht
anderes
Zolltarifnummerflüssig
Zolltarifnummeranderes, einschließlich gefroren
andere
Unterpositiongetrocknet0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 0 vZTA
Zolltarifnummerungenießbar oder ungenießbar gemacht
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 0 vZTA
Zolltarifnummerungenießbar oder ungenießbar gemacht
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 0408

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 0408. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0408

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder5 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mercosur5 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Chile5 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mexiko5 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ukraine5 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Vietnam5 von 9
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder9 von 9
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus9 von 9
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland9 von 9
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder9 von 9
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union9 von 9
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer9 von 9
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland9 von 9
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder9 von 9
KontrolleRepräsentativer Einfuhrpreis · Argentinien1 von 9
KontrolleSicherheit auf Basis des repräsentativen Preises · Argentinien1 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0408

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Zwecke der Unterpositionen 0408.11 und 0408.19 gilt Folgendes: Der Begriff „anders haltbar gemacht“ gilt auch für Eigelb, dem begrenzte Mengen an Salz (im Allgemeinen eine Menge von bis zu etwa 12 GHT) oder geringe Mengen an Chemikalien zum Zweck der Haltbarmachung zugefügt wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Waren behalten den Charakter von Eigelb der Unterpositionen 0408.11 und 0408.19; ii) Salz oder Chemikalien dürfen nur in einer Menge verwendet werden, die zum Zweck der Haltbarmachung erforderlich ist.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 4, Anmerkung 1
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
Wortlaut · Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0408

Die neun Warennummern der Position 0408 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19940408.11.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
  2. 01.01.19940408.11.80.00.0eingeführt · anderes
  3. 01.01.19940408.19.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
  4. 01.01.19940408.19.81.00.0eingeführt · flüssig
  5. 01.01.19940408.19.89.00.0eingeführt · anderes, einschließlich gefroren
  6. 01.01.19940408.91.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
  7. 01.01.19940408.91.80.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19940408.99.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
  9. 01.01.19940408.99.80.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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