01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0408?
Die Position 0408 teilt sich in Eigelb und andere Waren. Eigelb wird in die Unterposition 0408.11 für getrocknetes Eigelb und die Unterposition 0408.19 für anderes Eigelb unterteilt. Innerhalb von 0408.11 und 0408.19 unterscheiden die 11-stelligen Nummern ungenießbare oder ungenießbar gemachte Ware von anderer, bei 0408.19 zusätzlich flüssiges sowie anderes, einschließlich gefrorenes Eigelb. Andere Waren gliedern sich in die Unterpositionen 0408.91 für getrocknete und 0408.99 für andere Waren, jeweils mit ungenießbarer oder ungenießbar gemachter Ware und anderer Ware.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0408
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 0408. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0408
Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0408
Anmerkungen (5)
2. Für die Zwecke der Unterpositionen 0408.11 und 0408.19 gilt Folgendes: Der Begriff „anders haltbar gemacht“ gilt auch für Eigelb, dem begrenzte Mengen an Salz (im Allgemeinen eine Menge von bis zu etwa 12 GHT) oder geringe Mengen an Chemikalien zum Zweck der Haltbarmachung zugefügt wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Waren behalten den Charakter von Eigelb der Unterpositionen 0408.11 und 0408.19; ii) Salz oder Chemikalien dürfen nur in einer Menge verwendet werden, die zum Zweck der Haltbarmachung erforderlich ist.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0408
Die neun Warennummern der Position 0408 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19940408.11.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
- 01.01.19940408.11.80.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19940408.19.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
- 01.01.19940408.19.81.00.0eingeführt · flüssig
- 01.01.19940408.19.89.00.0eingeführt · anderes, einschließlich gefroren
- 01.01.19940408.91.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
- 01.01.19940408.91.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19940408.99.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
- 01.01.19940408.99.80.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
