01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 04 im Zolltarif?
Abschnitt I umfasst die Kapitel 01, 02, 03, 04 und 05. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
10 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 04?
Die Positionen 0401 bis 0404 umfassen Milch und Rahm, Joghurt, Buttermilch, Kefir und Molke. Position 0405 erfasst Butter und Milchstreichfette, Position 0406 Käse sowie Quark und Topfen. Die Positionen 0407 und 0408 betreffen Vogeleier, Position 0409 natürlichen Honig und Position 0410 genießbare Insekten und andere genießbare Waren tierischen Ursprungs.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 04?
- 1Abschnitt I, Anmerkung 1Bezugnahmen auf eine Tiergattung oder Tierart gelten auch für deren Jungtiere, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 2Abschnitt I, Anmerkung 2Bezugnahmen auf getrocknete Waren gelten auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 3Kapitel 4, Anmerkung 1Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
- 4Kapitel 4, Anmerkung 2Joghurt der Position 0403 darf eingedickt oder aromatisiert sein und Zusätze wie Zucker, Früchte, Nüsse oder Getreide enthalten, solange kein Zusatz natürliche Milchbestandteile ersetzt und der Joghurt seinen Charakter behält.
- 5Kapitel 4, Anmerkung 3Als Butter der Position 0405 gilt ausschließlich aus Milch hergestellte Butter mit 80 bis 95 GHT Milchfett ohne Emulgatorzusatz, als Milchstreichfett gilt eine streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsion ohne anderes Fett als Milchfett mit 39 bis weniger als 80 GHT Milchfett.
- 6Kapitel 4, Anmerkung 4Durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnene Erzeugnisse gehören als Käse zur Position 0406, wenn sie mindestens 5 GHT Milchfett bezogen auf die Trockenmasse, 70 bis 85 GHT Trockenmasse haben und geformt sind oder geformt werden können.
- 7Kapitel 4, Anmerkung 5Nicht zu Kapitel 4 gehören nicht lebende, ungenießbare Insekten (Position 0511), Molkeerzeugnisse mit mehr als 95 GHT Lactose (Position 1702), aus Milch hergestellte Erzeugnisse mit ersetzten natürlichen Bestandteilen (Position 1901 oder 2106) sowie Albumine, auch Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen mit mehr als 80 GHT Molkenproteinen (Position 3502), und Globuline (Position 3504).
- 8Kapitel 4, Anmerkung 6Unter Insekten der Position 0410 fallen genießbare, nicht lebende Insekten, ganz oder in Teilen, sowie deren Mehl und Pulver, nicht aber nicht genießbare Insekten.
- 9Kapitel 4, Unterpositions-Anmerkung 1Modifizierte Molke der Unterposition 0404.10 ist Molke, der Lactose, Proteine oder Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen wurden oder der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt wurden, sowie aus natürlichen Molkenbestandteilen vermischte Erzeugnisse.
- 10Kapitel 4, Unterpositions-Anmerkung 2Butter der Unterposition 0405.10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee, die unter die Unterposition 0405.90 fallen.
- 11Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 1Bei Mischungen der Positionen 0401 bis 0406 gilt der Zollsatz des Bestandteils, der mindestens 90 GHT ausmacht, sonst der Zollsatz des Bestandteils, der zum höchsten Zollbetrag führt.
- 12Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 2Für die Unterpositionen 0408.11 und 0408.19 gilt Eigelb mit begrenzten Mengen Salz oder geringen Mengen Chemikalien als anders haltbar gemacht, solange es seinen Charakter als Eigelb behält und nur die zur Haltbarmachung nötige Menge verwendet wird.
- 13Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 3Molkereipermeate mit hohem Lactosegehalt, gewonnen durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen durch Ultrafiltration oder andere Verfahren, gehören zu den Milcherzeugnissen des Kapitels 4.
- 14Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 4Molkenpermeat gehört zur Unterposition 0404.10 und Milchpermeat zur Unterposition 0404.90, unterscheiden lassen sie sich über Stoffe wie Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide, die mit der Molkenherstellung zusammenhängen.
Alle 14 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
2. Joghurt im Sinne der Position 0403 kann eingedickt oder aromatisiert sein und Zusätze von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen, Kakao, Schokolade, Gewürzen, Kaffee oder Kaffeeextrakten, Pflanzen, Pflanzenteilen, Getreide oder Backwaren enthalten, sofern keiner der zugesetzten Stoffe dazu dient, natürliche Milchbestandteile ganz oder teilweise zu ersetzen, und die Ware ihren wesentlichen Charakter als Joghurt behält.
3. Im Sinne der Position 0405 gelten als: a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten; b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.
4. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen: a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr; b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT; c) sie geformt sind oder geformt werden können.
5. Zu Kapitel 4 gehören nicht: a) nicht lebende Insekten, ungenießbar (Position 0511); b) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702); c) aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z.B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106); oder d) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).
6. Im Sinne der Position 0410 umfasst der Begriff „Insekten“ genießbare, nicht lebende Insekten, ganz oder in Teilen, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake, sowie Mehl und Pulver von Insekten, genießbar. Er umfasst dagegen nicht genießbare nicht lebende Insekten, in anderer Weise zubereitet oder anders haltbar gemacht (in der Regel Abschnitt IV).
1. Im Sinne der Unterposition 0404.10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.
2. Der Begriff „Butter“ im Sinne der Unterposition 0405.10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 0405.90).
1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
2. Für die Zwecke der Unterpositionen 0408.11 und 0408.19 gilt Folgendes: Der Begriff „anders haltbar gemacht“ gilt auch für Eigelb, dem begrenzte Mengen an Salz (im Allgemeinen eine Menge von bis zu etwa 12 GHT) oder geringe Mengen an Chemikalien zum Zweck der Haltbarmachung zugefügt wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Waren behalten den Charakter von Eigelb der Unterpositionen 0408.11 und 0408.19; ii) Salz oder Chemikalien dürfen nur in einer Menge verwendet werden, die zum Zweck der Haltbarmachung erforderlich ist.
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
4. Für die Zwecke der Unterpositionen 0404.10 und 0404.90 gilt Folgendes: Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden. Zu Unterposition 0404.10 gehört ‚Molkenpermeat‘, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird. Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition. Zu Unterposition 0404.90 gehört ‚Milchpermeat‘, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (weniger als 0,100 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder weniger als 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 0404.90. Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren der Anlage II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission (133) nachzuweisen.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 04
29 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 04. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Honig – 0409.00.00.90.0
Käse – 0406.90.89.90.0
Molke – 0404.10.48.00.0
Honigwabe – 0409.00.00.90.0
Frischkäse – 0406.10.50.90.0
H-Milch – 0401.20.91.00.0
Vollmilchpulver – 0402.21.11.00.0
Manuka-Honig – 0409.00.00.10.0
Joghurt – 0403.20.13.00.0
Milchprodukt – 0403.20.19.00.0
Kochsahne – 0401.50.11.10.0
Molkepulver – 0404.10.02.00.0
Paneer – 0406.10.50.90.0
Butter – 0405.10.11.00.0
Milchpulver – 0402.21.11.00.0
Milch – 0401.20.91.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 04
27 Einreihungsverordnungen, 7 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 04. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 04, Allgemeines | Aus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901). |
Einreihungsverordnungen (25)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 874/201131.08.2011 | Rohes Propolis in Blockform, das hauptsächlich aus Pflanzenharz, Wachs und ätherischen Ölen besteht, wurde in die Warennummer 0410.00.00 eingereiht. | 0410.00.00 |
| 775/201102.08.2011 | Kolostrumpulver, sprühgetrocknet, fettreduziert und nicht entkaseiniert, in einer 64-g-Kunststoffdose für den Einzelverkauf, wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht. | 0404.90.21 |
| 775/201102.08.2011 | Flüssiges Kuhkolostrum, entfettet und entkaseiniert, in 125-ml-Flaschen für den Einzelverkauf wurde in die Warennummer 0404.10.48 eingereiht. | 0404.10.48 |
| 725/200824.07.2008 | Ein Erzeugnis aus Quark, Magermilch, Rahm, Zucker und Fruchtzubereitung mit 4,3 GHT Fett in 150-g-Umschließungen wurde in die damalige Warennummer 0406.10.20 eingereiht; heute gelten die Warennummern 0406.10.80 und 0406.10.30. | 0406.10.20heute 0406.10.80, 0406.10.30 |
| 725/200824.07.2008 | Ein zweischichtiges Erzeugnis aus quarkhaltiger Masse und Fruchtzubereitung mit 0,4 GHT Fett in 125-g-Umschließungen wurde in die damalige Warennummer 0406.10.20 eingereiht; heute gelten die Warennummern 0406.10.80 und 0406.10.30. | 0406.10.20heute 0406.10.80, 0406.10.30 |
| 904/200727.07.2007 | Käse vom Typ Pasta filata in Blockform wurde in die damalige Warennummer 0406.10.20 eingereiht; heute gelten die Warennummern 0406.10.80 und 0406.10.30. | 0406.10.20heute 0406.10.80, 0406.10.30 |
Urteile des EuGH (7)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-402/0618.07.2007 | Eine aus Kasein mit mehr als 50 % Feuchtigkeit bestehende Ware, die durch Gerinnen von Sauermilch gewonnen wird, ist nach dem Urteil in Position 0406 einzureihen. |
| C-196/0508.06.2006 | Blockmozzarella zur Verwendung als Pizzakäse, der nach der Herstellung ein bis zwei Wochen bei 2 bis 4 °C gelagert wurde, fällt unter die Unterposition 0406.10. |
| C-42/9926.09.2000 | Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie … |
| C-315/9629.01.1998 | Die Prüfung von Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur hat im Hinblick … |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 04
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile