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Position 1210 – Hopfen und Lupulin

Position im Zolltarif

12Kapitel10Position

Zu dieser Position gehören Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, sowie Lupulin; auch gemahlener, sonst zerkleinerter oder in Form von Pellets vorliegender Hopfen gehört dazu. Samen und Früchte zur Aussaat gehören in Position 1209.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1210?

Die Position wird danach unterteilt, ob der Hopfen gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets vorliegt. Unterposition 1210.10 erfasst Hopfen, der weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets ist. Unterposition 1210.20 erfasst gemahlenen, sonst zerkleinerten oder pelletierten Hopfen sowie Lupulin. Pellets sind Erzeugnisse, die unmittelbar durch Pressen oder durch einen Bindemittelzusatz von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert wurden. Innerhalb von 1210.20 erfasst die Warennummer 1210.20.10 lupulinangereicherten Hopfen, die Warennummer 1210.20.90 den übrigen, nicht lupulinangereicherten Hopfen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
PositionHopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; LupulinDiese Seite
UnterpositionHopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets
5,8 % · 0 vZTA
UnterpositionHopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
5,8 % · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturHopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

1210.10Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

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Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1210

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 1210. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1210

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder3 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus3 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland3 von 3
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder3 von 3
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle Länder3 von 3
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · Europäische Union3 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1210

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1210

Zwei der drei Warennummern der Position 1210 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19921210.20.10eingeführt · Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets … · zuletzt geändert 01.07.2003
  2. 01.01.19921210.20.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2003

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1210

Welche Unterposition gilt für gemahlenen Hopfen in Position 1210?

Gemahlener, sonst zerkleinerter oder pelletierter Hopfen sowie Lupulin gehören in Unterposition 1210.20. Hopfen, der weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets ist, gehört in Unterposition 1210.10.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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