01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1211?
Die Position 1211 ist nach Unterpositionen gegliedert, und zwar 1211.20, 1211.30, 1211.40, 1211.50, 1211.60 und 1211.90. Ginsengwurzeln gehören in 1211.20.00.00.0, Cocablätter in 1211.30.00.00.0, Mohnstroh in 1211.40.00.00.0, Ephedra in 1211.50.00.00.0 und Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum (Prunus africana) in 1211.60.00.00.0. Unterposition 1211.90 umfasst alle Waren, die nicht unter die fünf genannten Waren fallen; Tonkabohnen gehören in 1211.90.30.00.0, übrige Waren in die Warennummer 1211.90.86.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1211
25 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1211. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Zitronengras – 1211.90.86.90.0
Pfefferminze – 1211.90.86.90.0
Samen – 1211.90.86.90.0
Flohsamen – 1211.90.86.90.0
Ashwagandha – 1211.90.86.90.0
Basilikum – 1211.90.86.90.0
Ashwagandha-Pulver – 1211.90.86.90.0
Süßholz-Wurzel – 1211.90.86.90.0
Minze – 1211.90.86.30.0
Getrocknetes Kraut – 1211.90.86.40.0
Oregano – 1211.90.86.40.0
Kamille – 1211.90.86.90.0
Rooibos – 1211.90.86.90.0
Ginseng – 1211.20.00.00.0
Salbei – 1211.90.86.90.0
Flohsamenschalen Pulver – 1211.90.86.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1211
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1211
Anmerkungen (3)
3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7); b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9; c) Getreide (Kapitel 10); d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.
4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut. Zu dieser Position gehören jedoch nicht: a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30; b) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33; c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1211
Die sieben Warennummern der Position 1211 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721211.20.00.00.0eingeführt · Ginsengwurzeln
- 01.01.20021211.30.00.00.0eingeführt · Cocablätter
- 01.01.20021211.40.00.00.0eingeführt · Mohnstroh
- 01.01.20171211.50.00.00.0eingeführt · Ephedra
- 01.01.20221211.60.00.00.0eingeführt · Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum (Prunus africana)
- 01.01.19721211.90.30.00.0eingeführt · Tonkabohnen
- 01.01.20131211.90.86eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen