01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 12 im Zolltarif?
Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
14 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 12?
Das Kapitel gliedert sich in Ölsamen und Mehle (Positionen 1201 bis 1208), Samen zur Aussaat (Position 1209) und Hopfen (Position 1210). Es folgen Pflanzen für Riechmittel und Medizin (Position 1211), Algen, Johannisbrot und Zuckerrüben (Position 1212) sowie Stroh (Position 1213) und Futter (Position 1214).
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 12?
- 1Abschnitt II, Anmerkung 1Als Pellets im Abschnitt II gelten Erzeugnisse, die durch Pressen oder mit höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
- 2Kapitel 12, Anmerkung 1Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse, nicht aber Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven.
- 3Kapitel 12, Anmerkung 2Zu Position 1208 gehören nichtentfettete, teilweise entfettete und wieder mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettete Mehle, nicht aber Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.
- 4Kapitel 12, Anmerkung 3Als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209 gelten Samen von Rüben, Wiesen, Zierblumen, Gemüse, Waldbäumen, Obstbäumen, Wicken (außer Vicia faba) und Lupinen, nicht dagegen Hülsenfrüchte, Zuckermais, Gewürze, Getreide sowie Waren der Positionen 1201 bis 1207 und 1211.
- 5Kapitel 12, Anmerkung 4Zu Position 1211 gehören insbesondere Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut, nicht aber pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30, zubereitete Riech- und Schönheitsmittel des Kapitels 33 sowie Insektizide und ähnliche Waren der Position 3808.
- 6Kapitel 12, Anmerkung 5Als Algen und Tange der Position 1212 gelten nicht: nicht lebende Einzeller-Mikroorganismen der Position 2102, Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002 sowie Düngemittel der Position 3101 oder 3105.
Alle 7 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).
2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.
3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7); b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9; c) Getreide (Kapitel 10); d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.
4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut. Zu dieser Position gehören jedoch nicht: a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30; b) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33; c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.
5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht: a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102; b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.
1. Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 1205.10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 12
69 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 12. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Zitronengras – 1211.90.86.90.0
Edamame – 1201.90.00.00.0
Sojabohne – 1201.90.00.00.0
Pfefferminze – 1211.90.86.90.0
Hopfen – 1210.20.90.99.0
Samen – 1211.90.86.90.0
Flohsamen – 1211.90.86.90.0
Ashwagandha – 1211.90.86.90.0
Basilikum – 1211.90.86.90.0
Sesamsamen – 1207.40.90.00.0
Konjak-Gummi – 1212.99.95.90.0
Raps – 1205.10.90.00.0
Ashwagandha-Pulver – 1211.90.86.90.0
Blumensamen – 1209.30.00.00.0
Alge – 1212.21.00.00.0
Basilikum-Samen – 1209.99.99.10.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 12
3 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 12. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2016/99616.06.2016 | Pulverförmige Ware aus getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) wurde in die Warennummer 1212.99.95 eingereiht. | 1212.99.95 |
| 446/200914.05.2009 | Weiße, geschälte und enthäutete Erdnüsse (blanchierte Erdnüsse) wurden in die damalige Nummer 1202.20.00 eingereiht, heute ist die Warennummer 1202.42.00 maßgeblich. | 1202.20.00heute 1202.42.00 |
| 2723/9024.09.1990 | Beim Sieben von Maiskörnern anfallende Ware aus Bruchmais mit einem Stärkegehalt von 66,5 % im Trockenstoff wurde in die damalige Nummer 1212.91.90 eingereiht, heute gilt die Warennummer 1212.91.20. | 1212.91.90heute 1212.91.20 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-653/1316.07.2015 | Die Italienische Republik hat gegen Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, weil sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-297/08) ergeben. |
| C-635/1323.04.2015 | Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu bestimmen, ob Kürbiskerne in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten dienen, ohne zu den Positionen 1201 bis 1206 zu gehören. |
| C-229/0619.04.2007 | Unter die Warennummer 1212.99.80 fallen Kürbiskerne ohne Schale, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile