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Abschnitt II · Kap. 06 bis 14

Kapitel 14 des Zolltarifs – Flechtstoffe und pflanzliche Erzeugnisse

Kapitel im Zolltarif

14Kapitel

Dieses Kapitel umfasst Flechtstoffe und andere pflanzliche Erzeugnisse, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Zu den Flechtstoffen zählen etwa Bambus, Peddig, Stuhlrohr und Schilf, sofern sie hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendet werden. Ausdrücklich nicht dazu gehören Holzspan, Holzwolle, Pinselköpfe sowie pflanzliche Stoffe und Fasern für Spinnstoffwaren.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 14 im Zolltarif?

Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
KapitelGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
KapitelGetreide
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
KapitelFlechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffenDiese Seite
PositionPflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder …
3 Nr. · 10 vZTA
PositionPflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2 Nr. · 34 vZTA

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 14?

Das Kapitel besteht aus zwei Positionen. Position 1401 erfasst pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art. Position 1404 erfasst pflanzliche Erzeugnisse, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 14?

  1. 1Abschnitt II, Anmerkung 1Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die durch unmittelbares Pressen oder durch Zusatz von nicht mehr als 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
  2. 2Kapitel 14, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 14 gehören pflanzliche Stoffe und Fasern der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).
  3. 3Kapitel 14, Anmerkung 2Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus, Korbweiden, Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr, nicht aber Holzspan aller Art (Position 4404).
  4. 4Kapitel 14, Anmerkung 3Nicht zu Position 1404 gehören Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603).
Alle 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 14, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).
Wortlaut · Kapitel 14, Anmerkung 2
2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404).
Wortlaut · Kapitel 14, Anmerkung 3
3. Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603).

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 14

9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 14. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 14

1 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 14. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
327/201308.04.2013Eine Stangenware aus getrockneten Beifußblättern und anderen getrockneten Kräutern, die zur Behandlung von Patienten verwendet wird, wurde in die Warennummer 1404.90.00 eingereiht.1404.90.00

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 14

Was gehört nicht zu Position 1404?

Holzwolle gehört nicht zu Position 1404, sie fällt unter Position 4405. Pinselköpfe gehören nicht zu Position 1404, sie fallen unter Position 9603.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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