01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 14 im Zolltarif?
Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
2 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 14?
Das Kapitel besteht aus zwei Positionen. Position 1401 erfasst pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art. Position 1404 erfasst pflanzliche Erzeugnisse, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 14?
- 1Abschnitt II, Anmerkung 1Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die durch unmittelbares Pressen oder durch Zusatz von nicht mehr als 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
- 2Kapitel 14, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 14 gehören pflanzliche Stoffe und Fasern der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).
- 3Kapitel 14, Anmerkung 2Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus, Korbweiden, Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr, nicht aber Holzspan aller Art (Position 4404).
- 4Kapitel 14, Anmerkung 3Nicht zu Position 1404 gehören Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603).
Alle 4 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).
2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404).
3. Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603).
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 14
9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 14. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 14
1 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 14. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 327/201308.04.2013 | Eine Stangenware aus getrockneten Beifußblättern und anderen getrockneten Kräutern, die zur Behandlung von Patienten verwendet wird, wurde in die Warennummer 1404.90.00 eingereiht. | 1404.90.00 |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 14
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile








