01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1404?
Die Position 1404 hat zwei Unterteilungen. Baumwoll-Linters gehören unter 1404.20 und sind mit der Zolltarifnummer 1404.20.00.00.0 erfasst. Unter 1404.90 fallen alle übrigen Erzeugnisse der Position, die nicht unter 1404.20 gehören. Für Kokosnussschalen, Walnussschalen, Bananenblätter, Hennapulver und Kokostorf gilt die Zolltarifnummer 1404.90.00.90.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1404
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1404. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1404
Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1404
Anmerkungen (3)
3. Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603).
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1404
Eine Warennummer der Position 1404 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721404.20.00.00.0eingeführt · Baumwoll-Linters
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1404
Was gehört nicht zur Position 1404?
Holzwolle gehört nicht zur Position 1404, sondern zur Position 4405. Pinselköpfe gehören nicht zur Position 1404, sondern zur Position 9603.
Welche Fasern gehören nicht zur Position 1404?
Nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art gehören nicht zur Position 1404, auch wenn sie beliebig bearbeitet sind. Andere pflanzliche Stoffe, die ausschließlich zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind, gehören in Abschnitt XI.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen





