01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 1704.10?
Die Zolltarifnummer 1704.10.10.00.0 gilt für Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT. Die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0 gilt für Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose von 60 GHT oder mehr. Maßgeblich ist der Saccharosegehalt.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1704.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1704.10
Anmerkungen (3)
7. Waren der Unterposition 1704.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
8. In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 1510/9626.07.1996 | Mit der Verordnung 1510/96 wurde ein Kreisel aus Kunststoff mit einem Kaugummi in Kugelform, der mit Zucker überzogen ist, in die damalige Warennummer 1704.10.99 eingereiht; heute gilt dafür die Warennummer 1704.10.90. | 1704.10.99heute 1704.10.90 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-49/7307.11.1973 | 1. DER MILCHFETTGEHALT VON WAREN DER TARIFSTELLE 17.04-D-II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DARF DEN CHARAKTER DES ERZEUGNISSES ALS ZUCKERWARE NICHT ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SEIN . 2. DER TARIFSTELLE 17.04-D-II SIND AUCH ROHMASSEN ZUR HERSTELLUNG VON … |
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile