01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1704?
Position 1704 ist in die Unterpositionen 1704.10 für Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, und 1704.90 für andere Waren gegliedert. Kaugummi wird nach dem Gehalt an Saccharose unterschieden: weniger als 60 GHT in 1704.10.10.00.0, 60 GHT oder mehr in 1704.10.90.00.0. Unter 1704.90 folgen Süßholz-Auszug mit mehr als 10 GHT Saccharose ohne Zusatz anderer Stoffe (1704.90.10.00.0), weiße Schokolade (1704.90.30.00.0), Fondantmassen, andere Rohmassen und Marzipan in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (1704.90.51.00.0), Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen (1704.90.55.00.0), Dragees (1704.90.61.00.0), Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse (1704.90.65.00.0), Hartkaramellen, auch gefüllt (1704.90.71.00.0), Weichkaramellen (1704.90.75.00.0) und Komprimate (1704.90.81.00.0). Alle übrigen Waren dieser Unterposition fallen unter die Warennummer 1704.90.99.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1704
24 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1704. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Süßigkeit – 1704.90.65.00.0
Gummibärchen – 1704.90.65.00.0
Zuckerware – 1704.90.65.00.0
Bonbon – 1704.90.71.00.0
Streusel – 1704.90.61.00.0
Haribo – 1704.90.65.00.0
Gebrannte Mandel – 1704.90.61.00.0
Toffee – 1704.90.75.00.0
Marshmallow – 1704.90.99.19.0
Fruchtgummi – 1704.90.65.00.0
Lakritz – 1704.90.65.00.0
Nougat – 1704.90.99.19.0
Zuckerwatte – 1704.90.99.99.0
Marzipan – 1704.90.51.00.0
Lutscher – 1704.90.71.00.0
Lutschtablette – 1704.90.55.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1704
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1704
Anmerkungen (3)
7. Waren der Unterposition 1704.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
8. In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-49/7307.11.1973 | Rohmassen zur Herstellung von Zuckerwaren, deren Zuckergehalt bei der Verarbeitung noch erhöht werden muss, gehören in die Tarifstelle 17.04-D-II, wenn sie für eine bestimmte Kategorie von Zuckerwaren spezifisch und definitiv bestimmt sind. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1704
Die zwölf Warennummern der Position 1704 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20081704.10.10.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von … · zuletzt geändert 01.01.2015
- 01.01.20081704.10.90.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von …
- 01.01.19721704.90.10.00.0eingeführt · Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer …
- 01.01.19721704.90.30.00.0eingeführt · weiße Schokolade
- 01.01.19721704.90.51.00.0eingeführt · Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit … · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.19721704.90.55.00.0eingeführt · Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
- 01.01.19721704.90.61.00.0eingeführt · Dragees · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19721704.90.65.00.0eingeführt · Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
- 01.01.19721704.90.71.00.0eingeführt · Hartkaramellen, auch gefüllt
- 01.01.19721704.90.75.00.0eingeführt · Weichkaramellen
- 01.01.19721704.90.81.00.0eingeführt · Komprimate
- 01.01.19721704.90.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.03.1992
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1704
Ist HS-Code 1704 gleich Zolltarifnummer?
Nein, die Position 1704 ist vierstellig und damit kein anmeldefähiger Code. Eine Zolltarifnummer hat 11 Stellen, etwa 1704.90.30.00.0 für weiße Schokolade.
Welche Zolltarifnummer hat Schokolade in Position 1704?
Weiße Schokolade gehört in die Zolltarifnummer 1704.90.30.00.0. Schokolade mit Kakaogehalt gehört nicht in diese Position, denn sie erfasst nur Zuckerwaren ohne Kakaogehalt.
Welche Unterposition gilt für Kaugummi in Position 1704?
Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, gehört in die Unterposition 1704.10. Mit weniger als 60 GHT Saccharose gilt die Zolltarifnummer 1704.10.10.00.0, mit 60 GHT oder mehr 1704.10.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile