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Abschnitt IV · Kap. 16 bis 24

Kapitel 17 des Zolltarifs – Zucker und Zuckerwaren

Kapitel im Zolltarif

17Kapitel

Kapitel 17 umfasst Zucker wie Rohr- und Rübenzucker, chemisch reine Saccharose, andere Zucker, Zuckersirupe und Melassen sowie Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, einschließlich weißer Schokolade. Zu Kapitel 17 gehören nicht: kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806), chemisch reine Zucker außer Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, andere Waren der Position 2940 sowie Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

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Gehört Ihre Zuckerware oder Ihr Zuckersirup zu Kapitel 17?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 17 im Zolltarif?

Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
KapitelZucker und ZuckerwarenDiese Seite
PositionRohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
9 Nr. · 31 vZTA
PositionAndere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose …
21 Nr. · 87 vZTA
PositionMelassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
2 Nr. · 0 vZTA
PositionZuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
12 Nr. · 320 vZTA
KapitelKakao und Zubereitungen aus Kakao
KapitelZubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
KapitelVerschiedene Lebensmittelzubereitungen
KapitelGetränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
KapitelTabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

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4 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 17?

Das Kapitel gliedert sich in vier Positionen. Position 1701 umfasst Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose in fester Form. Position 1702 erfasst andere Zucker, darunter Lactose, Maltose, Glucose und Fructose in fester Form, sowie Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen. Position 1703 betrifft Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, Position 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 17?

  1. 1Abschnitt IV, Anmerkung 1Als Pellets gelten Erzeugnisse, die durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert wurden.
  2. 2Kapitel 17, Anmerkung 1Zu Kapitel 17 gehören nicht: kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806), chemisch reine Zucker außer Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, andere Waren der Position 2940 sowie Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
  3. 3Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 1Als Rohzucker gelten für die Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 Zucker, deren Saccharosegehalt bezogen auf die Trockenmasse einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.
  4. 4Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 2Zur Unterposition 1701.13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Saccharosegehalt einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht; das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle von unregelmäßiger Form.
  5. 5Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 1Rohzucker im Sinne der Warennummern 1701.12.10, 1701.12.90, 1701.13.10, 1701.13.90, 1701.14.10 und 1701.14.90 ist Zucker ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen mit weniger als 99,5 GHT Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, nach der polarimetrischen Methode.
  6. 6Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 2Bei Rohzucker der Warennummern 1701.12.10, 1701.13.10 und 1701.14.10 wird der Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten angepasst, wenn der nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht.
  7. 7Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 3Weißzucker im Sinne der Warennummer 1701.99.10 ist Zucker ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, dessen Saccharose einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.
  8. 8Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 4Der Zuckergehalt der Warennummern 1702.20.10, 1702.60.95 und 1702.90.71 wird mit der HPLC-Methode nach einer Formel bestimmt, der der Warennummern 1702.60.80, 1702.90.80 und 1702.90.95 wird nach der Refraktometermethode bestimmt.
  9. 9Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 5Isoglucose im Sinne der Warennummern 1702.30.10, 1702.40.10, 1702.60.10 und 1702.90.30 ist ein aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnenes Erzeugnis mit 10 GHT oder mehr Fructose, bezogen auf die Trockenmasse.
  10. 10Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 6Inulinsirup im Sinne der Warennummer 1702.60.80 ist ein unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnenes Erzeugnis mit mehr als 50 GHT Fructose, im Sinne der Warennummer 1702.90.80 mit 10 bis 50 GHT Fructose, jeweils in chemisch nicht gebundener Form oder als Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse.
  11. 11Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 7Waren der Unterposition 1704.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag, der sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Zusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke richtet.
  12. 12Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 8Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe werden in Kapitel 17 eingereiht, sofern sie nicht den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung haben.
Alle 12 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 17, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940; c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
Wortlaut · Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.
Wortlaut · Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Zur Unterposition 1701.13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.12.90, 1701.13.10, 1701.13.90, 1701.14.10 und 1701.14.90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.13.10 und 1701.14.10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet: Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701.99.10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für Waren der Unterpositionen 1702.20.10, 1702.60.95 und 1702.90.71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt: S + 0,95 × (F + G) + M Dabei sind: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware, ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware, ‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware. Für Waren der Unterpositionen 1702.60.80, 1702.90.80 und 1702.90.95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71)). Für Waren der Unterpositionen 1702.60.80 und 1702.90.80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Im Sinne der Unterpositionen 1702.30.10, 1702.40.10, 1702.60.10 und 1702.90.30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose. Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „Inulinsirup“ gelten: a) im Sinne der Unterposition 1702.60.80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose; b) im Sinne der Unterposition 1702.90.80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose. Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Waren der Unterposition 1704.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 8
8. In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 17

48 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 17. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 17

14 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 17. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (14)

VerordnungWareNummer
447/200927.05.2009Invertzuckersirup mit Propylenglykol als Zusatz, der als Feuchthaltemittel verwendet wird, wurde in die Warennummer 1702.90.95 eingereiht.1702.90.95
1049/200610.07.2006Die kugelförmige Süßware aus zwei halbkugelförmigen Hohlwaffeln mit nicht kakaohaltiger Milchcreme und Mandel, mit hellem Überzug aus Zucker, Pflanzenfett, Magermilch und Kokosmilch, wurde in die Warennummer 1704.90.99 eingereiht.1704.90.99
227/200609.02.2006Eine Ware aus 95 GHT Saccharose und 5 GHT Lactose wurde als anderer Zucker in die Warennummer 1701.99.90 eingereiht, weil der Lactosegehalt die Eigenschaften als Zucker des Kapitels 17 nicht ändert.1701.99.90
227/200609.02.2006Eine granulierte Ware aus 97 GHT Weißzucker und 3 GHT Lakritzextrakt, für den Einzelverkauf aufgemacht, wurde als aromatisierter Zucker in die Warennummer 1701.91.00 eingereiht.1701.91.00
227/200609.02.2006Eine Ware aus 99,7 GHT Saccharose, Zitronensäure und Ascorbinsäure wurde als anderer Zucker in die Warennummer 1701.99.90 eingereiht und kann nicht als Weißzucker gelten.1701.99.90
227/200609.02.2006Eine Ware aus 99,5 GHT Saccharose, Zitronensäure und Ascorbinsäure wurde als anderer Zucker in die Warennummer 1701.99.90 eingereiht und kann nicht als Weißzucker gelten.1701.99.90

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-822/1903.06.2021Nach dem Urteil C-822/19 gehört eine wässrige Lösung aus thermischer Zersetzung von Dextrose, die unter anderem wasserlösliche Aldehyde und Ketone enthält, nicht in die Warennummer 1702.90.95.
C-133/0222.01.2004Niederländisch.
C-49/7307.11.1973Nach dem Urteil C-49/73 darf der Milchfettgehalt von Waren der damaligen Tarifstelle 17.04-D-II den Charakter als Zuckerware nicht beeinträchtigen, und Rohmassen gehören dorthin, sofern sie zur Herstellung einer bestimmten Kategorie von Zuckerwaren spezifisch und definitiv bestimmt sind.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 17

Was bedeutet der HS-Code 17?

HS-Code 17 steht für Kapitel 17 „Zucker und Zuckerwaren“ im Abschnitt IV des Zolltarifs. Das Kapitel umfasst die Positionen 1701 bis 1704.

Was ist der HS-Code für Schokolade?

Kakaohaltige Zuckerwaren gehören nicht zu Kapitel 17, sie sind in Position 1806 genannt. Weiße Schokolade fällt dagegen unter Position 1704 als Zuckerware ohne Kakaogehalt.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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