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Position · 4-stellig

Position 2504 – Natürlicher Grafit

Position im Zolltarif

25Kapitel04Position

Diese Position erfasst natürlichen Grafit in Pulverform oder in Flocken sowie anderen natürlichen Grafit. Schwefel gehört in Position 2503, natürliche Sande in Position 2505.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2504 gilt für Ihren Grafit?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2504?

Die Position wird nach der Form des natürlichen Grafits unterteilt. Die Unterposition 2504.10 erfasst natürlichen Grafit in Pulverform oder in Flocken, Zolltarifnummer 2504.10.00.00.0. Natürlicher Grafit, der nicht in Pulverform oder in Flocken vorliegt, gehört zur Unterposition 2504.90, Zolltarifnummer 2504.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
PositionNatürlicher GrafitDiese Seite
Zolltarifnummerin Pulverform oder in Flocken
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderer
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2504

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2504. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2504

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2504

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2504

Die zwei Warennummern der Position 2504 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722504.10.00.00.0eingeführt · in Pulverform oder in Flocken
  2. 01.01.19722504.90.00.00.0eingeführt · anderer

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2504

Welche Zolltarifnummer gilt für Graphit in Position 2504?

Graphit in Pulverform oder in Flocken gehört in die Zolltarifnummer 2504.10.00.00.0. Anderer natürlicher Grafit, der nicht in Pulverform oder in Flocken vorliegt, gehört in 2504.90.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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