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Abschnitt V · Kap. 25 bis 27CBAM

Kapitel 25 des Zolltarifs – Mineralische Stoffe

Kapitel im Zolltarif

25Kapitel

Dieses Kapitel umfasst Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement, dazu Sande, Tone und Glimmer sowie weitere mineralische Stoffe. Erfasst werden Stoffe im Rohzustand sowie geschlämmte, gebrochene, gemahlene, gesiebte oder angereicherte Stoffe, soweit die einzelnen Positionen nichts anderes vorsehen. Nicht zu Kapitel 25 gehören sublimierter, gefällter und kolloider Schwefel (Position 2802) sowie Farberden mit 70 GHT oder mehr gebundenem Eisen (Position 2821).

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Gehört Ihr Material aus Salz, Gestein oder Zement zu HS-Code 25?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 25 im Zolltarif?

Abschnitt V umfasst die Kapitel 25, 26 und 27. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und ZementDiese Seite
PositionSalz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und …
5 Nr. · 23 vZTA
PositionSchwefelkies, nicht geröstet
1 Nr. · 0 vZTA
PositionSchwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel …
2 Nr. · 2 vZTA
PositionNatürlicher Grafit
2 Nr. · 0 vZTA
PositionNatürliche Sande aller Art, auch gefärbt …
2 Nr. · 9 vZTA
PositionQuarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite …
2 Nr. · 6 vZTA
PositionKaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt
2 Nr. · 5 vZTA
PositionAnderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit …
6 Nr. · 12 vZTA
PositionKreide
1 Nr. · 0 vZTA
PositionNatürliche Calciumphosphate …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionNatürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit) …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionKieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur …
1 Nr. · 0 vZTA
KapitelErze sowie Schlacken und Aschen
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

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29 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 25?

Die Positionen 2501 bis 2503 erfassen Salz und Schwefel, die Positionen 2504 bis 2508 Grafit, Sande, Quarz, Kaolin und Ton, die Positionen 2509 bis 2512 Kreide, Calciumphosphate, Baryt und Kieselgur. Die Positionen 2513 bis 2518 umfassen Bimsstein, Schmirgel, Tonschiefer, Marmor, Granit, Feldsteine und Dolomit, die Positionen 2519 bis 2523 Magnesit, Gips, Kalkstein, Kalk und Zement. Die Positionen 2524 bis 2529 erfassen Asbest, Glimmer, Speckstein, Borate und Feldspat, Position 2530 umfasst sonstige mineralische Stoffe.

Gültige vZTA je Position:keinewenigedie meisten
250123Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und …25020Schwefelkies, nicht geröstet25032Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel …25040Natürlicher Grafit25059Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt …25066Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite …25075Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt250812Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit …25090Kreide25100Natürliche Calciumphosphate …25110Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit) …25120Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur …25133Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund …25140Tonschiefer …25150Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein …25164Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine …251714Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine …25181Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit …25197Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte …25201Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat) …25210Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder …25221Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk …25232Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt25240Asbest25251Glimmer …25262Natürlicher Speckstein und Talk …25280Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert) …25290Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat253022Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 25?

  1. 1Kapitel 25, Anmerkung 1Zu Kapitel 25 gehören, soweit die einzelnen Positionen nichts anderes vorsehen, nur Stoffe im Rohzustand sowie geschlämmte, gebrochene, gemahlene, gesiebte oder angereicherte Stoffe, nicht aber geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe, und ein Antistaubmittel ist zulässig, solange die Ware dadurch nicht für bestimmte Verwendungen geeigneter wird.
  2. 2Kapitel 25, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 25 gehören sublimierter, gefällter und kolloider Schwefel (Position 2802), Farberden mit 70 GHT oder mehr gebundenem Eisen (Position 2821), Arzneiwaren des Kapitels 30, Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33, Dolomitstampfmasse (Position 3816), Pflastersteine (Position 6801), Würfel für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten für Dächer und Fassaden (Position 6803) sowie Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103).
  3. 3Kapitel 25, Anmerkung 3Passt eine Ware sowohl zu Position 2517 als auch zu einer anderen Position dieses Kapitels, gehört sie in Position 2517.
  4. 4Kapitel 25, Anmerkung 4Zu Position 2530 gehören insbesondere Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht, Farberden, natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum, natürlicher Bernstein, Gagat, Strontiumcarbonat außer Strontiumoxid, Scherben keramisch hergestellter Waren sowie Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.
Alle 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.
Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 25 gehören nicht: a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802); b) Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821); c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30; d) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33); e) Dolomitstampfmasse (Position 3816); f) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803); g) Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103); h) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001); ij) Billardkreide (Position 9504); k) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).
Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 3
3. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 4
4. Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 25

63 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 25. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 25

3 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 25. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareNummer
2113/199905.10.1999Magnesiumoxid als Granulat, das durch Calcinieren und anschließendes Lichtbogenschmelzen hergestellt wird und mindestens 95 GHT Magnesiumoxid enthält, gehört in die Warennummer 2519.90.10.2519.90.10
536/9409.03.1994Diatomeenerde als beigerosafarbenes Pulver, das als Filtermittel verwendet wird, gehört in die Warennummer 2512.00.00.2512.00.00
536/9409.03.1994Beigefarbene Diatomeenerde, die beim Brennen eine Rosafärbung annimmt und als Filtermittel verwendet wird, gehört in die Warennummer 2512.00.00.2512.00.00

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-380/1223.01.20141. Der Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen …
C-445/0408.12.2005Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art gehört nach dem Urteil C-445/04 in die Warennummer 2519.90.10.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 25

Ist HS-Code 25 gleich Zolltarifnummer?

Nein. HS-Code 25 ist die Kennung dieses Kapitels, eine Zolltarifnummer hat dagegen 11 Stellen, etwa 2501.00.91.00.0 für Speisesalz.

Was gehört nicht zu Kapitel 25?

Nicht dazu gehören Dolomitstampfmasse (Position 3816), Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder Verkleiden von Gebäuden (Position 6803) sowie Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103).

Was bedeutet HS-Code 25?

HS-Code 25 bezeichnet Kapitel 25 des Zolltarifs, in dem Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement eingereiht werden.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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