01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 25 im Zolltarif?
Abschnitt V umfasst die Kapitel 25, 26 und 27. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
29 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 25?
Die Positionen 2501 bis 2503 erfassen Salz und Schwefel, die Positionen 2504 bis 2508 Grafit, Sande, Quarz, Kaolin und Ton, die Positionen 2509 bis 2512 Kreide, Calciumphosphate, Baryt und Kieselgur. Die Positionen 2513 bis 2518 umfassen Bimsstein, Schmirgel, Tonschiefer, Marmor, Granit, Feldsteine und Dolomit, die Positionen 2519 bis 2523 Magnesit, Gips, Kalkstein, Kalk und Zement. Die Positionen 2524 bis 2529 erfassen Asbest, Glimmer, Speckstein, Borate und Feldspat, Position 2530 umfasst sonstige mineralische Stoffe.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 25?
- 1Kapitel 25, Anmerkung 1Zu Kapitel 25 gehören, soweit die einzelnen Positionen nichts anderes vorsehen, nur Stoffe im Rohzustand sowie geschlämmte, gebrochene, gemahlene, gesiebte oder angereicherte Stoffe, nicht aber geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe, und ein Antistaubmittel ist zulässig, solange die Ware dadurch nicht für bestimmte Verwendungen geeigneter wird.
- 2Kapitel 25, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 25 gehören sublimierter, gefällter und kolloider Schwefel (Position 2802), Farberden mit 70 GHT oder mehr gebundenem Eisen (Position 2821), Arzneiwaren des Kapitels 30, Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33, Dolomitstampfmasse (Position 3816), Pflastersteine (Position 6801), Würfel für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten für Dächer und Fassaden (Position 6803) sowie Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103).
- 3Kapitel 25, Anmerkung 3Passt eine Ware sowohl zu Position 2517 als auch zu einer anderen Position dieses Kapitels, gehört sie in Position 2517.
- 4Kapitel 25, Anmerkung 4Zu Position 2530 gehören insbesondere Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht, Farberden, natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum, natürlicher Bernstein, Gagat, Strontiumcarbonat außer Strontiumoxid, Scherben keramisch hergestellter Waren sowie Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.
Alle 4 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.
2. Zu Kapitel 25 gehören nicht: a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802); b) Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821); c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30; d) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33); e) Dolomitstampfmasse (Position 3816); f) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803); g) Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103); h) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001); ij) Billardkreide (Position 9504); k) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).
3. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.
4. Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 25
63 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 25. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Gesteinsprobe – 2530.90.70.90.0
Speisesalz – 2501.00.91.00.0
Pulver – 2517.49.00.00.0
Zement – 2523.29.00.00.0
Quarzsand – 2505.10.00.00.0
Gesteinskörnung – 2517.10.20.00.0
Magnesiumoxid – 2519.90.90.00.0
Zementklinker – 2523.10.00.90.0
Zeolith – 2530.90.70.90.0
Kompost – 2530.90.70.90.0
Meersalz – 2501.00.91.00.0
Gips – 2520.20.00.00.0
Marmor – 2515.12.00.00.0
Natur-Graphit – 2504.10.00.00.0
Speckstein – 2526.10.00.00.0
Bentonit-Katzenstreu – 2508.10.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 25
3 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 25. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2113/199905.10.1999 | Magnesiumoxid als Granulat, das durch Calcinieren und anschließendes Lichtbogenschmelzen hergestellt wird und mindestens 95 GHT Magnesiumoxid enthält, gehört in die Warennummer 2519.90.10. | 2519.90.10 |
| 536/9409.03.1994 | Diatomeenerde als beigerosafarbenes Pulver, das als Filtermittel verwendet wird, gehört in die Warennummer 2512.00.00. | 2512.00.00 |
| 536/9409.03.1994 | Beigefarbene Diatomeenerde, die beim Brennen eine Rosafärbung annimmt und als Filtermittel verwendet wird, gehört in die Warennummer 2512.00.00. | 2512.00.00 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-380/1223.01.2014 | 1. Der Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen … |
| C-445/0408.12.2005 | Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art gehört nach dem Urteil C-445/04 in die Warennummer 2519.90.10. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 25
Ist HS-Code 25 gleich Zolltarifnummer?
Nein. HS-Code 25 ist die Kennung dieses Kapitels, eine Zolltarifnummer hat dagegen 11 Stellen, etwa 2501.00.91.00.0 für Speisesalz.
Was gehört nicht zu Kapitel 25?
Nicht dazu gehören Dolomitstampfmasse (Position 3816), Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder Verkleiden von Gebäuden (Position 6803) sowie Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103).
Was bedeutet HS-Code 25?
HS-Code 25 bezeichnet Kapitel 25 des Zolltarifs, in dem Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement eingereiht werden.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile