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Position · 4-stellig

Position 2510 – Natürliche Phosphate und Phosphatkreiden

Position im Zolltarif

25Kapitel10Position

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden gehören in Position 2510. Kreide gehört in Position 2509, natürliches Bariumsulfat (Baryt) und natürliches Bariumcarbonat (Witherit) in Position 2511. Geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe gehören nach Anmerkung 1 zu Kapitel 25 nicht dazu.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2510?

Die Position 2510 wird nach dem Mahlzustand unterteilt. Die Unterposition 2510.10 erfasst nicht gemahlene Stoffe, die Unterposition 2510.20 gemahlene Stoffe. Die Zolltarifnummer 2510.10.00.00.0 gilt für nicht gemahlene, die Zolltarifnummer 2510.20.00.00.0 für gemahlene Stoffe.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
PositionNatürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und PhosphatkreidenDiese Seite
Zolltarifnummernicht gemahlen
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergemahlen
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2510

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 2510. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2510

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2510

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2510

Die zwei Warennummern der Position 2510 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722510.10.00.00.0eingeführt · nicht gemahlen
  2. 01.01.19722510.20.00.00.0eingeführt · gemahlen

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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