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Position · 4-stellig

Position 2511 – Natürliches Bariumsulfat und Bariumcarbonat

Position im Zolltarif

25Kapitel11Position

Natürliches Bariumsulfat (Baryt) und natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, gehören in diese Position. Bariumoxid gehört in Position 2816. Natürliche Calciumphosphate gehören in Position 2510, kieselsäurehaltige Fossilienmehle wie Kieselgur in Position 2512.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2511 gilt für Ihr Baryt?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2511?

Die Position 2511 ist in zwei Unterpositionen gegliedert. Die Unterposition 2511.10 umfasst natürliches Bariumsulfat (Baryt), die Unterposition 2511.20 natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt. Die Zolltarifnummer 2511.10.00.00.0 gilt für Baryt, die Zolltarifnummer 2511.20.00.00.0 für Witherit.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
PositionNatürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816Diese Seite
Zolltarifnummernatürliches Bariumsulfat (Baryt)
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummernatürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2511

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2511. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2511

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2511

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2511

Die zwei Warennummern der Position 2511 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722511.10.00.00.0eingeführt · natürliches Bariumsulfat (Baryt)
  2. 01.01.19722511.20.00.00.0eingeführt · natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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