01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2833?
Die Position unterteilt sich zunächst in Natriumsulfate und andere Sulfate. Bei den Natriumsulfaten gehört Dinatriumsulfat in die Zolltarifnummer 2833.11.00.00.0, alle anderen Natriumsulfate in die Zolltarifnummer 2833.19.00.00.0. Andere Sulfate sind nach Metallen getrennt: Magnesium in 2833.21.00.00.0, Aluminium in 2833.22.00.00.0, Nickel in 2833.24.00.00.0, Barium in 2833.27.00.00.0 und Kupfer in der Unterposition 2833.25. Die Unterposition 2833.29 erfasst Cadmium, Chrom und Zink in 2833.29.20.00.0, Cobalt und Titan in 2833.29.30.00.0, Blei in 2833.29.60.00.0 und andere Sulfate in die Warennummer 2833.29.80; Alaune (2833.30.00.00.0) und Peroxosulfate (2833.40.00.00.0) stehen eigenständig.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2833.25des Kupfers
- 2833.25.00.30.02833.25.00.80.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 13 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2833
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2833. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Zinksulfat – 2833.29.20.00.0
Eisensulfat – 2833.29.80.80.0
Aluminiumsulfat – 2833.22.00.00.0
Glaubersalz – 2833.11.00.00.0
Kupfersulfat – 2833.25.00.80.0
Mangansulfat – 2833.29.80.20.0
Ammoniumpersulfat – 2833.40.00.00.0
Alaun – 2833.30.00.00.0
Magnesiumsulfat – 2833.21.00.00.0
Natriumsulfat – 2833.11.00.00.0
Nickel-Sulfat – 2833.24.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2833
Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2833
Anmerkungen (4)
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2833
Zwölf der 13 Warennummern der Position 2833 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722833.11.00.00.0eingeführt · Dinatriumsulfat
- 01.01.19722833.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722833.21.00.00.0eingeführt · des Magnesiums
- 01.01.19722833.22.00.00.0eingeführt · des Aluminiums
- 01.01.19722833.24.00.00.0eingeführt · des Nickels
- 01.01.19722833.27.00.00.0eingeführt · des Bariums
- 01.01.20072833.29.20.00.0eingeführt · des Cadmiums, des Chroms, des Zinks · zuletzt geändert 01.07.2011
- 01.01.19722833.29.30.00.0eingeführt · des Cobalts, des Titans
- 01.01.20072833.29.60.00.0eingeführt · des Bleis
- 01.01.20092833.29.80eingeführt · andere
- 01.01.19722833.30.00.00.0eingeführt · Alaune · zuletzt geändert 01.01.1999
- 01.01.19722833.40.00.00.0eingeführt · Peroxosulfate (Persulfate) · zuletzt geändert 01.07.2002
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2833
Welche Zolltarifnummer in Position 2833 gilt für Natriumsulfat?
Dinatriumsulfat und Glaubersalz gehören in die Zolltarifnummer 2833.11.00.00.0. Natriumsulfate, die nicht Dinatriumsulfat sind, fallen unter 2833.19.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen