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Position 2834 – Nitrite und Nitrate

Position im Zolltarif

28Kapitel34Position

Nitrite und Nitrate sind Salze von Metallen und Ammonium, etwa Kaliumnitrat, Natriumnitrit oder Magnesiumnitrat. Sulfate gehören in Position 2833, Phosphinate, Phosphonate und Phosphate in Position 2835.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2834?

Position 2834 ist in Nitrite und Nitrate unterteilt. Nitrite gehören in Zolltarifnummer 2834.10.00.00.0. Nitrate des Kaliums gehören in Zolltarifnummer 2834.21.00.00.0. Nitrate anderer Metalle gehören in Unterposition 2834.29: Barium, Beryllium, Cadmium, Cobalt, Nickel und Blei in 2834.29.20.00.0, Kupfer in 2834.29.40.00.0, alle übrigen in 2834.29.80.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionNitrite; NitrateDiese Seite
ZolltarifnummerNitrite
5,5 % · 0 vZTA
Nitrate
Zolltarifnummerdes Kaliums
5,5 % · 1 vZTA
Unterpositionandere
3 % bis 5,5 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerdes Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis
Zolltarifnummerdes Kupfers
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2834

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2834. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2834

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe5 von 5
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 5
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)5 von 5
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder5 von 5
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD5 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder5 von 5
KontrolleREACH · alle Länder2 von 5
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · Somalia1 von 5
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder1 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2834

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 5
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2834

Die fünf Warennummern der Position 2834 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722834.10.00.00.0eingeführt · Nitrite · zuletzt geändert 01.01.1991
  2. 01.01.19722834.21.00.00.0eingeführt · des Kaliums
  3. 01.01.19992834.29.20.00.0eingeführt · des Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis
  4. 01.01.20072834.29.40.00.0eingeführt · des Kupfers
  5. 01.01.20022834.29.80.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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