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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 2841 – Chromate, Permanganate und Molybdate

Position im Zolltarif

28Kapitel41Position

Zu dieser Position gehören Salze der Säuren von Metalloxiden oder Metallperoxiden, etwa Chromate, Dichromate, Permanganate, Molybdate, Wolframate, Zinkate und Lithium-Nickel-Mangan-Cobalt-Oxide. Borate und Perborate gehören in Position 2840, andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren, ausgenommen Azide, gehören in Position 2842.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2841 gilt für Ihr Permanganat?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2841?

Die Position ist in Unterpositionen gegliedert, die nach Salzart und Metall unterscheiden. Natriumdichromat hat die Zolltarifnummer 2841.30.00.00.0, und die Unterposition 2841.50 umfasst andere Chromate und Dichromate sowie Peroxochromate. Unter Manganite, Manganate und Permanganate fallen Kaliumpermanganat mit der Zolltarifnummer 2841.61.00.00.0 und andere mit der Zolltarifnummer 2841.69.00.00.0. Die Unterpositionen 2841.70 für Molybdate, 2841.80 für Wolframate und 2841.90 für andere Salze folgen, wobei unter 2841.90 Zinkate und Vanadate (2841.90.30), Lithium-Nickel-Mangan-Cobalt-Oxide (2841.90.40.00.0) und andere (2841.90.70) stehen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionSalze der Säuren der Metalloxide oder MetallperoxideDiese Seite
ZolltarifnummerNatriumdichromat
5,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere Chromate und Dichromate; Peroxochromate
5,5 % · 1 vZTA
Manganite, Manganate und Permanganate
ZolltarifnummerKaliumpermanganat
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 0 vZTA
UnterpositionMolybdate
5,5 % · 0 vZTA
UnterpositionWolframate
5,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
4,6 % bis 5,5 % · 6 vZTA
Kombinierte NomenklaturZinkate und Vanadate
ZolltarifnummerLithium-Nickel-Mangan-Cobalt-Oxide
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2841

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2841. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2841

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder4 von 9
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe2 von 9
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 9
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder9 von 9
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD9 von 9
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder9 von 9
KontrolleREACH · alle Länder7 von 9
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)2 von 9
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 9
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2841

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 5
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2841

Sechs der neun Warennummern der Position 2841 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722841.30.00.00.0eingeführt · Natriumdichromat
  2. 01.01.19962841.61.00.00.0eingeführt · Kaliumpermanganat
  3. 01.01.19962841.69.00.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.19722841.90.30eingeführt · Zinkate und Vanadate · zuletzt geändert 01.01.2018
  5. 01.01.20262841.90.40.00.0eingeführt · Lithium-Nickel-Mangan-Cobalt-Oxide
  6. 01.01.20262841.90.70eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2841

Welche Zolltarifnummer aus Position 2841 gilt für Kaliumpermanganat?

Kaliumpermanganat gehört in die Zolltarifnummer 2841.61.00.00.0. Andere Manganite, Manganate und Permanganate gehören in die Zolltarifnummer 2841.69.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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