01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2841?
Die Position ist in Unterpositionen gegliedert, die nach Salzart und Metall unterscheiden. Natriumdichromat hat die Zolltarifnummer 2841.30.00.00.0, und die Unterposition 2841.50 umfasst andere Chromate und Dichromate sowie Peroxochromate. Unter Manganite, Manganate und Permanganate fallen Kaliumpermanganat mit der Zolltarifnummer 2841.61.00.00.0 und andere mit der Zolltarifnummer 2841.69.00.00.0. Die Unterpositionen 2841.70 für Molybdate, 2841.80 für Wolframate und 2841.90 für andere Salze folgen, wobei unter 2841.90 Zinkate und Vanadate (2841.90.30), Lithium-Nickel-Mangan-Cobalt-Oxide (2841.90.40.00.0) und andere (2841.90.70) stehen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2841.50andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate
- 2841.50.00.11.02841.50.00.13.02841.50.00.20.02841.50.00.30.02841.50.00.40.02841.50.00.50.02841.50.00.60.02841.50.00.80.02841.50.00.85.02841.50.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2841
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2841. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2841
Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2841
Anmerkungen (4)
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2841
Sechs der neun Warennummern der Position 2841 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722841.30.00.00.0eingeführt · Natriumdichromat
- 01.01.19962841.61.00.00.0eingeführt · Kaliumpermanganat
- 01.01.19962841.69.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722841.90.30eingeführt · Zinkate und Vanadate · zuletzt geändert 01.01.2018
- 01.01.20262841.90.40.00.0eingeführt · Lithium-Nickel-Mangan-Cobalt-Oxide
- 01.01.20262841.90.70eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2841
Welche Zolltarifnummer aus Position 2841 gilt für Kaliumpermanganat?
Kaliumpermanganat gehört in die Zolltarifnummer 2841.61.00.00.0. Andere Manganite, Manganate und Permanganate gehören in die Zolltarifnummer 2841.69.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen



