01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 30 im Zolltarif?
Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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6 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 30?
Das Kapitel gliedert sich in sechs Positionen. Position 3001 erfasst Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken sowie deren Auszüge, Position 3002 menschliches und tierisches Blut, Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse. Die Positionen 3003 und 3004 betreffen Arzneiwaren, 3003 aus zwei oder mehr gemischten Bestandteilen und 3004 aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen; Waren, die wegen Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf in 3004 gehören können, sind dieser Position zuzuweisen. Position 3005 umfasst Watte, Gaze und Binden mit medikamentösen Stoffen, Position 3006 pharmazeutische Zubereitungen und die in Anmerkung 4 zu Kapitel 30 genannten Waren.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 30?
- 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Regelt, dass Erzeugnisse nach Position 2844 oder 2845 (außer radioaktive Erze) und Erzeugnisse nach Position 2843, 2846 oder 2852 den genannten Positionen zuzuweisen sind, auch wenn andere Positionen des Abschnitts in Betracht kommen.
- 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Regelt, dass Waren, die wegen Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf in Positionen wie 3004, 3005 oder 3006 passen, dort zuzuweisen sind, auch wenn andere Positionen in Betracht kommen.
- 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Regelt, dass Zusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die erkennbar zum Mischen eines Erzeugnisses bestimmt sind, in die Position dieses Erzeugnisses gehören, wenn die Bestandteile ohne Umpacken zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und einander ergänzen.
- 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Regelt, dass ein Erzeugnis, das in einer Position des Abschnitts VI nach Bezeichnung oder Funktion genannt ist und auch unter Position 3827 passt, in die Position mit dieser Nennung gehört und nicht in Position 3827.
- 5Kapitel 30, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 30 gehören Lebensmittel und Getränke, nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV), nikotinhaltige Mittel zur Raucherentwöhnung (Position 2404), besonders gebrannter Gips (Position 2520), destillierte aromatische Wässer (Position 3301), Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307 auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften sowie Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen.
- 6Kapitel 30, Anmerkung 2Für Position 3002 gelten Peptide und Proteine, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind, etwa monoklonale Antikörper, Interleukine oder Interferone, als immunologische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937.
- 7Kapitel 30, Anmerkung 3Regelt, wann Erzeugnisse für die Positionen 3003 und 3004 sowie für Anmerkung 4 Buchstabe d als ungemischt gelten, etwa wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse, und wann als gemischt, etwa kolloide Lösungen, Pflanzenauszüge aus Mischungen oder Salze aus eingedampften natürlichen Mineralwässern.
- 8Kapitel 30, Anmerkung 4Zu Position 3006 gehören nur die aufgezählten Erzeugnisse, die keiner anderen Position zuzuweisen sind, etwa steriles chirurgisches Catgut, sterile Laminariastifte und -tampons, resorbierbare blutstillende Einlagen sowie Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien, soweit sie ungemischt dosiert oder aus zwei oder mehr Stoffen gemischt sind.
- 9Kapitel 30, Unterpositions-Anmerkung 1Für die Unterpositionen 3002.13 und 3002.14 gelten reine Produkte, auch mit Verunreinigungen, als ungemischt, während gelöste Produkte, Produkte mit einem zur Erhaltung oder zum Transport nötigen Stabilisierungsmittel oder Produkte mit einem anderen Additiv als gemischt gelten.
- 10Kapitel 30, Unterpositions-Anmerkung 2Zu den Unterpositionen 3003.60 und 3004.60 gehören Arzneiwaren zur oralen Einnahme mit Artemisinin in Kombination mit anderen Wirkstoffen oder mit einem der aufgeführten Wirkstoffe, etwa Amodiaquin, Chloroquin oder Mefloquin.
- 11Kapitel 30, Zusätzliche Anmerkung 1Pflanzliche Arzneizubereitungen sowie Zubereitungen aus Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren gehören in Position 3004, wenn sie für den Einzelverkauf aufgemacht sind und Etikett, Verpackung oder Beipackzettel die Krankheiten oder Symptome, die Konzentration, die Menge und die Art der Anwendung angeben.
Alle 11 Anmerkungen im Wortlaut
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
1. Zu Kapitel 30 gehören nicht: a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV); b) Nikotinhaltige Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummis oder Pflaster (transdermale Systeme), zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung (Position 2404); c) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520); d) destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301); e) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften; f) Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen; g) Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407); h) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502); ij) Diagnostikreagenzien der Position 3822.
2. Im Sinne der Position 3002 gelten als „immunologische Erzeugnisse“ Peptide und Proteine (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind, wie monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate, Interleukine, Interferone (IFN), Chemokine sowie bestimmte Tumornekrosefaktoren (TNF), Wachstumsfaktoren (GF), Hämatopoetine und koloniestimulierende Faktoren (CSF).
3. Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 d) dieses Kapitels gelten: a) als ungemischte Erzeugnisse: 1) wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse; 2) alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29; 3) einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst; b) als gemischte Erzeugnisse: 1) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel); 2) Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten; 3) Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.
4. Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind: a) steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; b) sterile Laminariastifte und -tampons; c) sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar; d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt; e) Placebos und Sets für blinde (oder doppelblinde) klinische Studien zur Verwendung bei anerkannten klinischen Studien, dosiert, selbst wenn sie möglicherweise Wirkstoffe enthalten; f) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen; g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe; h) empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden; ij) Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen …
1. Im Sinne der Unterpositionen 3002.13 und 3002.14 gilt Folgendes: a) als ungemischte Erzeugnisse gelten reine Produkte auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) als gemischte Erzeugnisse gelten: 1) die in a) genannten Erzeugnisse in Wasser oder anderen Lösungsmitteln gelöst; 2) die in a) und b) 1) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; und 3) die in a), b) 1) und b) 2) genannten Erzeugnisse mit einem anderen Additiv.
2. Zu den Unterpositionen 3003.60 und 3004.60 gehören Arzneiwaren, die Artemisinin (INN) für die orale Einnahme in Kombination mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen, oder mit einem der folgenden Wirkstoffe, auch mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen kombiniert, enthalten: Amodiaquin (INN); Artelinsäure oder deren Salze; Artenimol (INN); Artemotil (INN), Artemether (INN); Artesunat (INN), Chloroquin (INN); Dihydroartemisinin (INN); Lumefantrin (INN), Mefloquin (INN); Piperaquin (INN); Pyrimethamin (INN) oder Sulfadoxin (INN).
1. Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden: a) die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen; b) die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe; c) die zu verabreichende Menge und d) die Art der Anwendung. In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen. Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 30
55 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 30. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Arzneimittel – 3004.90.00.00.0
Biologische Probe – 3002.90.10.00.0
Bakterium – 3002.49.00.20.0
Augentropfen – 3004.90.00.00.0
Bacillus-Subtilis – 3002.49.00.20.0
Zelllinie – 3002.59.00.00.0
Pflaster – 3005.10.00.00.0
Schmerzpflaster – 3004.90.00.00.0
Nahtmaterial – 3006.10.90.00.0
Antikörper – 3002.15.00.00.0
Tiger Balm – 3004.90.00.00.0
Erste Hilfe Kasten – 3006.50.00.00.0
Infusion – 3004.90.00.00.0
Heparin – 3001.90.91.00.0
Sauerstoff-Flasche – 3004.90.00.00.0
Ibuprofen – 3004.90.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 30
10 Einreihungsverordnungen, 18 Urteile und 5 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 30. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 30, Allgemeines | Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel. |
Einreihungsverordnungen (10)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2022/55601.04.2022 | Ein Kompositsystem für die Zahnrestauration in einer Pappschachtel mit allen Bestandteilen und Gebrauchsanweisung wurde in die Warennummer 3006.40.00 eingereiht. | 3006.40.00 |
| 2016/93608.06.2016 | Simethicon-Kapseln, die Magenschmerzen lindern und Blähungen vorbeugen, wurden in die Warennummer 3004.90.00 eingereiht. | 3004.90.00 |
| 972/201411.09.2014 | Eine Flüssigkeit für zahnärztliche Zwecke, die die Oberfläche von Zahnhöhlen für die Bindung mit Zahnfüllstoffen präpariert, wurde in die Warennummer 3006.40.00 eingereiht. | 3006.40.00 |
| 1230/201328.11.2013 | Tabletten mit Alpha-Liponsäure und Calcium in Aufmachung für den Einzelverkauf wurden in die Warennummer 3004.90.00 eingereiht. | 3004.90.00 |
| 1966/200501.12.2005 | Vitamin-C-Tabletten in Aufmachung für den Einzelverkauf wurden in die damalige Nummer 3004.50.10 eingereiht, heute 3004.50.00. | 3004.50.10heute 3004.50.00 |
| 1414/200428.07.2004 | Eine Augenpflegelösung mit Polyvinylalkohol als Gleitmittel wurde in die damalige Nummer 3004.90.19 eingereiht, heute 3004.90.00. | 3004.90.19heute 3004.90.00 |
Urteile des EuGH (10)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-941/1910.03.2021 | Das Urteil C-941/19 legt die Kombinierte Nomenklatur für eine für Katzen bestimmte spot-on Lösung mit Fipronil aus. |
| C-182/1926.03.2020 | Das Urteil C-182/19 erklärt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren für ungültig. |
| C-700/1515.12.2016 | Nach dem Urteil C-700/15 gehören in die Position 3004 nicht automatisch Erzeugnisse, die unter den Begriff Arzneimittel fallen. |
| C-124/1517.02.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. … |
5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 30
Was gehört nicht zu HS-Code 30?
Lebensmittel und Getränke sowie nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen gehören nach Anmerkung 1 nicht zu Kapitel 30; Nährstoffzubereitungen fallen unter Abschnitt IV. Ebenfalls nicht hierher gehören nikotinhaltige Mittel zur Raucherentwöhnung (Position 2404), besonders gebrannter Gips (Position 2520) und destillierte aromatische Wässer (Position 3301).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile