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Position · 4-stellig

Position 7101 – Echte Perlen und Zuchtperlen

Position im Zolltarif

71Kapitel01Position

Echte Perlen und Zuchtperlen gehören hierher, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst. Auch echte oder Zuchtperlen, die zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht sind, gehören hierher. Diamanten, auch bearbeitet, aber weder montiert noch gefasst, gehören in Position 7102.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 7101 gilt für Ihre Perle?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7101?

Die Position unterscheidet echte Perlen und Zuchtperlen. Echte Perlen gehören in die Zolltarifnummer 7101.10.00.00.0. Zuchtperlen werden nach dem Bearbeitungsstand getrennt: roh in die Zolltarifnummer 7101.21.00.00.0, bearbeitet in die Zolltarifnummer 7101.22.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionEchte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereihtDiese Seite
Zolltarifnummerechte Perlen
0 % · 0 vZTA
Zuchtperlen
Zolltarifnummerroh
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbearbeitet
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7101

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder1 von 3
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder1 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union1 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer1 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland1 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7101

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7101

Die drei Warennummern der Position 7101 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727101.10.00.00.0eingeführt · echte Perlen
  2. 01.01.19727101.21.00.00.0eingeführt · roh
  3. 01.01.19727101.22.00.00.0eingeführt · bearbeitet

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7101

Welche Zolltarifnummer in Position 7101 gilt für echte Perlen und für Zuchtperlen?

Echte Perlen gehören in die Zolltarifnummer 7101.10.00.00.0. Roh Zuchtperlen gehören in die Zolltarifnummer 7101.21.00.00.0, bearbeitete Zuchtperlen in die Zolltarifnummer 7101.22.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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