01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 71 im Zolltarif?
Abschnitt XIV umfasst nur Kapitel 71. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
18 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 71?
Die Positionen 7101 bis 7105 betreffen Perlen und Edelsteine, darunter Diamanten (7102), synthetische oder rekonstituierte Steine (7104) sowie Staub und Pulver (7105). Die Positionen 7106 bis 7111 betreffen Silber, Gold und Platin sowie ihre Plattierungen in Rohform oder als Halbzeug, Position 7112 Abfälle und Schrott. Die Positionen 7113 bis 7115 erfassen Waren aus Edelmetallen, Position 7116 Waren aus Perlen und Steinen, Position 7117 Fantasieschmuck und Position 7118 Münzen.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 71?
- 1Kapitel 71, Anmerkung 1Zu Kapitel 71 gehören alle Waren, die ganz oder teilweise aus echten oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder Edelmetallen bestehen, vorbehaltlich der Ausnahmen.
- 2Kapitel 71, Anmerkung 2Nicht zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören Waren, die Edelmetalle nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten, und zu Position 7116 gehören nur Waren, die keine Edelmetalle oder nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
- 3Kapitel 71, Anmerkung 3Nicht zu Kapitel 71 gehören Edelmetallamalgame, kolloide Edelmetalle (Position 2843), Katalysatoren auf Trägern (Position 3815), bestimmte Waren der Positionen 4202, 4203, 4303 und 4304 sowie bestimmte Waren der Kapitel 30, 32, 64, 65, 66 und 82 und des Abschnitts XI.
- 4Kapitel 71, Anmerkung 4Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin, als Platin gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
- 5Kapitel 71, Anmerkung 5Legierungen mit mindestens 2 GHT eines Edelmetalls gelten als Edelmetalllegierungen: als Platinlegierung, wenn sie 2 GHT oder mehr Platin enthalten, sonst als Goldlegierung bei 2 GHT oder mehr Gold, sonst als Silberlegierung bei 2 GHT oder mehr Silber.
- 6Kapitel 71, Anmerkung 6Die Begriffe Edelmetalle und Platin umfassen auch Edelmetalllegierungen, nicht aber Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
- 7Kapitel 71, Anmerkung 7Edelmetallplattierungen sind Waren, bei denen Edelmetalle auf einer Metallunterlage durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind, und Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Plattierungen.
- 8Kapitel 71, Anmerkung 8Waren, die der Beschreibung der Position 7112 entsprechen, gehören in diese Position und in keine andere Position.
- 9Kapitel 71, Anmerkung 9Schmuckwaren der Position 7113 sind kleine Gegenstände wie Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen oder Anhänger sowie Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie Zigarettenetuis, Puderdosen oder Rosenkränze.
- 10Kapitel 71, Anmerkung 10Gold- und Silberschmiedewaren der Position 7114 sind Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Rauchservice und Geräte für religiöse Zwecke.
- 11Kapitel 71, Anmerkung 11Fantasieschmuck der Position 7117 sind Waren der Schmuckart nach Anmerkung 9 a ohne echte Perlen, Edelsteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Edelmetalle, abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten, wobei Knöpfe (Position 9606) sowie Einsteckkämme, Haarspangen und Haarnadeln (Position 9615) nicht dazu gehören.
Alle 14 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung. B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
3. Zu Kapitel 71 gehören nicht: a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843); b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30; c) Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel); d) auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815); e) Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 3 B zu Kapitel 42 genannt sind; f) Waren der Position 4303 oder 4304; g) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65; ij) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66; k) Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522); l) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente); m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93); n) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind; o) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel; p) Originalerzeugnisse …
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.
9. Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten: a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen); b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze). Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.
10. Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.
11. Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
2. Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 7110.11 und 7110.19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 71
92 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 71. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schmuck – 7117.19.00.90.0
Armband – 7117.90.00.00.0
Fantasieschmuck – 7117.19.00.90.0
Goldmünze – 7118.90.00.00.0
Edelstahl-Schmuck – 7117.19.00.90.0
Silbermünze – 7118.90.00.00.0
Anstecknadel – 7117.19.00.90.0
Goldschmuck – 7113.19.00.00.0
Metall-Abzeichen – 7117.19.00.90.0
Goldring – 7113.19.00.00.0
Metall-Medaille – 7117.19.00.90.0
Gold-Barren – 7108.12.00.00.0
Emaille Pin – 7117.19.00.90.0
Silberring – 7113.11.00.00.0
Ohrring – 7117.19.00.90.0
Goldnugget – 7108.12.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 71
2 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 71. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2020/127909.09.2020 | Medaillen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wurden in die Warennummer 7117.19.00 eingereiht. | 7117.19.00 |
| 2080/9116.07.1991 | Ohrstecker aus vergoldetem oder versilbertem Stahl wurden in die damalige Nummer 7117.19.91 eingereiht, heute in die Warennummer 7117.19.00. | 7117.19.91heute 7117.19.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-344/8828.03.1990 |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 71
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile