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Abschnitt XIV · Kap. 71Dual-Use

Kapitel 71 des Zolltarifs – Perlen, Edelsteine, Edelmetalle und Münzen

Kapitel im Zolltarif

71Kapitel

Kapitel 71 umfasst echte und Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine, Edelmetalle und Edelmetallplattierungen sowie daraus hergestellte Waren, außerdem Fantasieschmuck und Münzen. Nicht dazu gehören Edelmetallamalgame und Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843) sowie bestimmte Waren der Kapitel 30, 32, 64, 65 und 66.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 71 im Zolltarif?

Abschnitt XIV umfasst nur Kapitel 71. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; MünzenDiese Seite
PositionEchte Perlen oder Zuchtperlen …
3 Nr. · 0 vZTA
PositionDiamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
5 Nr. · 0 vZTA
PositionEdelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine …
3 Nr. · 8 vZTA
PositionSynthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine …
5 Nr. · 6 vZTA
PositionStaub und Pulver von Edelsteinen …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionSilber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber) …
3 Nr. · 14 vZTA
PositionSilberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
1 Nr. · 0 vZTA
PositionGold (einschließlich platiniertes Gold) …
5 Nr. · 5 vZTA
PositionGoldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionPlatin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
9 Nr. · 10 vZTA
PositionPlatinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionAbfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere …
4 Nr. · 0 vZTA

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 71?

Die Positionen 7101 bis 7105 betreffen Perlen und Edelsteine, darunter Diamanten (7102), synthetische oder rekonstituierte Steine (7104) sowie Staub und Pulver (7105). Die Positionen 7106 bis 7111 betreffen Silber, Gold und Platin sowie ihre Plattierungen in Rohform oder als Halbzeug, Position 7112 Abfälle und Schrott. Die Positionen 7113 bis 7115 erfassen Waren aus Edelmetallen, Position 7116 Waren aus Perlen und Steinen, Position 7117 Fantasieschmuck und Position 7118 Münzen.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 71?

  1. 1Kapitel 71, Anmerkung 1Zu Kapitel 71 gehören alle Waren, die ganz oder teilweise aus echten oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder Edelmetallen bestehen, vorbehaltlich der Ausnahmen.
  2. 2Kapitel 71, Anmerkung 2Nicht zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören Waren, die Edelmetalle nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten, und zu Position 7116 gehören nur Waren, die keine Edelmetalle oder nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
  3. 3Kapitel 71, Anmerkung 3Nicht zu Kapitel 71 gehören Edelmetallamalgame, kolloide Edelmetalle (Position 2843), Katalysatoren auf Trägern (Position 3815), bestimmte Waren der Positionen 4202, 4203, 4303 und 4304 sowie bestimmte Waren der Kapitel 30, 32, 64, 65, 66 und 82 und des Abschnitts XI.
  4. 4Kapitel 71, Anmerkung 4Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin, als Platin gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
  5. 5Kapitel 71, Anmerkung 5Legierungen mit mindestens 2 GHT eines Edelmetalls gelten als Edelmetalllegierungen: als Platinlegierung, wenn sie 2 GHT oder mehr Platin enthalten, sonst als Goldlegierung bei 2 GHT oder mehr Gold, sonst als Silberlegierung bei 2 GHT oder mehr Silber.
  6. 6Kapitel 71, Anmerkung 6Die Begriffe Edelmetalle und Platin umfassen auch Edelmetalllegierungen, nicht aber Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
  7. 7Kapitel 71, Anmerkung 7Edelmetallplattierungen sind Waren, bei denen Edelmetalle auf einer Metallunterlage durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind, und Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Plattierungen.
  8. 8Kapitel 71, Anmerkung 8Waren, die der Beschreibung der Position 7112 entsprechen, gehören in diese Position und in keine andere Position.
  9. 9Kapitel 71, Anmerkung 9Schmuckwaren der Position 7113 sind kleine Gegenstände wie Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen oder Anhänger sowie Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie Zigarettenetuis, Puderdosen oder Rosenkränze.
  10. 10Kapitel 71, Anmerkung 10Gold- und Silberschmiedewaren der Position 7114 sind Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Rauchservice und Geräte für religiöse Zwecke.
  11. 11Kapitel 71, Anmerkung 11Fantasieschmuck der Position 7117 sind Waren der Schmuckart nach Anmerkung 9 a ohne echte Perlen, Edelsteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Edelmetalle, abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten, wobei Knöpfe (Position 9606) sowie Einsteckkämme, Haarspangen und Haarnadeln (Position 9615) nicht dazu gehören.
Alle 14 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 2
2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung. B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 3
3. Zu Kapitel 71 gehören nicht: a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843); b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30; c) Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel); d) auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815); e) Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 3 B zu Kapitel 42 genannt sind; f) Waren der Position 4303 oder 4304; g) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65; ij) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66; k) Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522); l) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente); m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93); n) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind; o) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel; p) Originalerzeugnisse …
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 8
8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 9
9. Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten: a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen); b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze). Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 10
10. Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 11
11. Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.
Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 7110.11 und 7110.19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 71

92 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 71. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 71

2 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 71. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareDamals
2020/127909.09.2020Medaillen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wurden in die Warennummer 7117.19.00 eingereiht.7117.19.00
2080/9116.07.1991Ohrstecker aus vergoldetem oder versilbertem Stahl wurden in die damalige Nummer 7117.19.91 eingereiht, heute in die Warennummer 7117.19.00.7117.19.91heute 7117.19.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-344/8828.03.1990

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 71

Was gehört nicht zu HS-Code 71?

Nicht zu Kapitel 71 gehören Edelmetallamalgame und kolloide Edelmetalle (Position 2843), Katalysatoren auf Trägern (Position 3815) sowie bestimmte Waren der Kapitel 30, 32, 64, 65 und 66.

Welche Waren gehören nicht zu den Positionen 7113 bis 7115 in HS-Code 71?

Waren, die Edelmetalle nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten, etwa Monogramme, Ringbeschläge oder Kanten, gehören nicht zu den Positionen 7113, 7114 und 7115.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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