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Position · 4-stellig

Position 7102 – Diamanten, auch bearbeitet

Position im Zolltarif

71Kapitel02Position

Zu dieser Position gehören Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, einschließlich Industriediamanten. Edelsteine außer Diamanten gehören in Position 7103.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Diamant zur Position 7102?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7102?

Die Position wird zunächst nach nicht sortierten Diamanten und Industriediamanten unterteilt. Nicht sortierte Diamanten gehören in die Zolltarifnummer 7102.10.00.00.0. Industriediamanten werden in roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (7102.21.00.00.0) und andere (7102.29.00.00.0) unterteilt. Alle übrigen Diamanten fallen unter andere, mit 7102.31.00.00.0 für roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen und 7102.39.00.00.0 für andere.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionDiamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasstDiese Seite
Zolltarifnummernicht sortiert
0 % · 0 vZTA
Industriediamanten
Zolltarifnummerroh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummerroh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7102

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 7102. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7102

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle Länder3 von 5
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle Länder3 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7102

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7102

Die fünf Warennummern der Position 7102 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727102.10.00.00.0eingeführt · nicht sortiert · zuletzt geändert 01.08.2004
  2. 01.01.19727102.21.00.00.0eingeführt · roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
  3. 01.01.19727102.29.00.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.19727102.31.00.00.0eingeführt · roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
  5. 01.01.19727102.39.00.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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