01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7105?
Die Position unterteilt sich in Staub und Pulver von Diamanten und in alle übrigen Staube und Pulver. Staub und Pulver von Diamanten gehören in Unterposition 7105.10 und Zolltarifnummer 7105.10.00.00.0. Alle anderen Staube und Pulver gehören in Unterposition 7105.90 und Zolltarifnummer 7105.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
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02Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7105
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
03Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7105
Die zwei Warennummern der Position 7105 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727105.10.00.00.0eingeführt · von Diamanten · zuletzt geändert 01.07.2014
- 01.01.19727105.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2014
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7105
Welche Zolltarifnummer gilt für Staub und Pulver von Diamanten in Position 7105?
Staub und Pulver von Diamanten gehören in die Zolltarifnummer 7105.10.00.00.0. Staub und Pulver, die nicht von Diamanten sind, fallen unter 7105.90.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen