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Position · 4-stelligDual-Use

Position 7106 – Silber in Rohform, Halbzeug oder Pulver

Position im Zolltarif

71Kapitel06Position

Zu dieser Position gehören Silber in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver, einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber. Silberplattierungen auf unedlen Metallen gehören in Position 7107.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 7106 gilt für Ihr Silber?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7106?

Die Position wird nach der Form des Silbers unterteilt. Pulver, bei dem 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen, gehört in die Unterposition 7106.10 mit der Zolltarifnummer 7106.10.00.00.0. Alles übrige Silber, das kein Pulver ist, teilt sich in Silber in Rohform (Unterposition 7106.91, Zolltarifnummer 7106.91.00.00.0) und als Halbzeug (Unterposition 7106.92, Zolltarifnummer 7106.92.00.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionSilber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder PulverDiese Seite
ZolltarifnummerPulver
0 % · 10 vZTA
anderes
Zolltarifnummerin Rohform
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerals Halbzeug
0 % · 3 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7106

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7106. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7106

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 3
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder1 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder1 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7106

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7106

Die drei Warennummern der Position 7106 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727106.10.00.00.0eingeführt · Pulver · zuletzt geändert 01.07.1997
  2. 01.01.19727106.91.00.00.0eingeführt · in Rohform · zuletzt geändert 01.01.2011
  3. 01.01.19727106.92.00.00.0eingeführt · als Halbzeug · zuletzt geändert 01.01.2011

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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