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Position · 4-stelligDual-Use

Position 7110 – Platin in Rohform, als Halbzeug oder Pulver

Position im Zolltarif

71Kapitel10Position

Diese Position umfasst Platin in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver, wobei nach Anmerkung 4 zu Kapitel 71 auch Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium als Platin gelten. Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug gehören in Position 7111.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 7110 gilt für Ihr Platinblech?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7110?

Die Position ist nach Metallen gegliedert: Platin, Palladium, Rhodium sowie Iridium, Osmium und Ruthenium. Bei jedem dieser Metalle gilt für Rohform oder Pulver eine eigene Nummer und für anderes eine weitere: Platin 7110.11.00.00.0 und Unterposition 7110.19, Palladium 7110.21.00.00.0 und 7110.29.00.00.0, Rhodium 7110.31.00.00.0 und 7110.39.00.00.0, Iridium, Osmium und Ruthenium 7110.41.00.00.0 und 7110.49.00.00.0. Bei Platin gehören in 7110.19 Stäbe, Drähte und Profile, massiv, sowie Bleche und Bänder mit einer Dicke ohne Unterlage von mehr als 0,15 mm in 7110.19.10.00.0, anderes Platin in 7110.19.80.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionPlatin, in Rohform oder als Halbzeug oder PulverDiese Seite
Platin
Zolltarifnummerin Rohform oder als Pulver
0 % · 0 vZTA
Unterpositionanderes
0 % · 4 vZTA
ZolltarifnummerStäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm
Zolltarifnummeranderes
Palladium
Zolltarifnummerin Rohform oder als Pulver
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
0 % · 3 vZTA
Rhodium
Zolltarifnummerin Rohform oder als Pulver
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
0 % · 0 vZTA
Iridium, Osmium und Ruthenium
Zolltarifnummerin Rohform oder als Pulver
0 % · 2 vZTA
Zolltarifnummeranderes
0 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7110

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7110. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7110

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder5 von 9
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder6 von 9
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder6 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7110

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 7110.11 und 7110.19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
Wortlaut · Kapitel 71, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7110

Die neun Warennummern der Position 7110 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727110.11.00.00.0eingeführt · in Rohform oder als Pulver
  2. 01.01.19727110.19.10.00.0eingeführt · Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) …
  3. 01.01.20007110.19.80.00.0eingeführt · anderes
  4. 01.01.19727110.21.00.00.0eingeführt · in Rohform oder als Pulver
  5. 01.01.19727110.29.00.00.0eingeführt · anderes
  6. 01.01.19727110.31.00.00.0eingeführt · in Rohform oder als Pulver
  7. 01.01.19727110.39.00.00.0eingeführt · anderes
  8. 01.01.19727110.41.00.00.0eingeführt · in Rohform oder als Pulver
  9. 01.01.19727110.49.00.00.0eingeführt · anderes

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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