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Position 7220 – Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl

Position im Zolltarif

72Kapitel20Position

Zu dieser Position gehören flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit einer Breite von weniger als 600 mm. Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr gehören in Position 7219, Walzdraht aus nicht rostendem Stahl in Position 7221.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Flacherzeugnis aus nicht rostendem Stahl zu HS-Code 7220?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7220?

Die Position wird zuerst nach dem Walzverfahren unterteilt. Nur warmgewalzte Erzeugnisse fallen in 7220.11 bei einer Dicke von 4,75 mm oder mehr und in 7220.12 bei einer Dicke von weniger als 4,75 mm. Nur kaltgewalzte Erzeugnisse fallen in 7220.20, unterteilt nach Dicke (3 mm oder mehr, mehr als 0,35 mm bis weniger als 3 mm, 0,35 mm oder weniger) und Nickelgehalt (2,5 GHT oder mehr bzw. weniger als 2,5 GHT) in die Warennummern 7220.20.21 bis 7220.20.89. Alle übrigen Erzeugnisse fallen in 7220.90, unterteilt in gelocht (7220.90.20) und andere (7220.90.80).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mmDiese Seite
nur warmgewalzt
Unterpositionmit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
0 % · 0 vZTA
Unterpositionmit einer Dicke von weniger als 4,75 mm
0 % · 1 vZTA
Unterpositionnur kaltgewalzt
0 % · 17 vZTA
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von
Kombinierte Nomenklatur2,5 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturweniger als 2,5 GHT
mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von
Kombinierte Nomenklatur2,5 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturweniger als 2,5 GHT
mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, mit einem Nickelgehalt von
Kombinierte Nomenklatur2,5 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturweniger als 2,5 GHT
Unterpositionandere
0 % · 10 vZTA
Kombinierte Nomenklaturgelocht
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7220.11mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
7220.12mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

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Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7220

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7220. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7220

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · FHA-Partnerländer10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · China10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Europäische Union10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Indien10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Südkorea10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Türkei10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Taiwan10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Südafrika10 von 10
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China10 von 10
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Indonesien10 von 10
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Taiwan10 von 10
erhöht den ZollAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · China10 von 10
erhöht den ZollAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · Indonesien10 von 10
erhöht den ZollAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · Taiwan10 von 10
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder10 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7220

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7220

Acht der zehn Warennummern der Position 7220 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20047220.20.21eingeführt · 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 15.08.2023
  2. 01.01.20047220.20.29eingeführt · weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 15.08.2023
  3. 01.01.20047220.20.41eingeführt · 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 15.08.2023
  4. 01.01.20047220.20.49eingeführt · weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 15.08.2023
  5. 01.01.20047220.20.81eingeführt · 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 15.08.2023
  6. 01.01.20047220.20.89eingeführt · weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 15.08.2023
  7. 01.01.20067220.90.20eingeführt · gelocht · zuletzt geändert 15.08.2023
  8. 01.01.20067220.90.80eingeführt · andere · zuletzt geändert 15.08.2023

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7220

Welche Warennummer in Position 7220 gilt für kaltgewalzte Erzeugnisse?

Kaltgewalzte Erzeugnisse gehören in die Unterposition 7220.20, die Warennummer richtet sich nach Dicke und Nickelgehalt. Bei einer Dicke von 3 mm oder mehr gehört die Ware mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr in 7220.20.21, mit weniger als 2,5 GHT in 7220.20.29. Bei mehr als 0,35 mm bis weniger als 3 mm gehören sie in 7220.20.41 bzw. 7220.20.49, bei 0,35 mm oder weniger in 7220.20.81 bzw. 7220.20.89.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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