01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7219?
Die Position wird zuerst nach Walzart und Lieferform geteilt: nur warmgewalzt in Rollen (Coils) mit den Unterpositionen 7219.11 bis 7219.14, nur warmgewalzt nicht in Rollen mit 7219.21 bis 7219.24, nur kaltgewalzt mit 7219.31 bis 7219.35 und andere mit 7219.90. Warmgewalzte Erzeugnisse unterscheiden sich nach der Dicke (mehr als 10 mm, 4,75 mm bis 10 mm, 3 mm oder mehr bis weniger als 4,75 mm, weniger als 3 mm), kaltgewalzte nach 4,75 mm oder mehr, 3 mm oder mehr bis weniger als 4,75 mm, mehr als 1 mm bis weniger als 3 mm, 0,5 mm bis 1 mm und weniger als 0,5 mm. Die Unterpositionen 7219.12, 7219.13, 7219.14, 7219.22, 7219.32, 7219.33, 7219.34 und 7219.35 sowie die Nummern unter 7219.21 werden außerdem nach einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr und weniger als 2,5 GHT unterteilt. Unter 7219.90 stehen gelocht (Warennummer 7219.90.20) und andere (Warennummer 7219.90.80).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7219.11mit einer Dicke von mehr als 10 mm
- 7219.11.00.10.07219.11.00.90.0
- 7219.23mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
- 7219.23.00.10.07219.23.00.90.0
- 7219.24mit einer Dicke von weniger als 3 mm
- 7219.24.00.10.07219.24.00.90.0
- 7219.31mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
- 7219.31.00.10.07219.31.00.20.07219.31.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 24 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7219
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7219. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7219
Rechts: wie viele der 24 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7219
Anmerkungen (8)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7219
20 der 24 Warennummern der Position 7219 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727219.12.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 28.07.2022
- 01.01.19727219.12.90eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 28.07.2022
- 01.01.19727219.13.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 28.07.2022
- 01.01.19727219.13.90eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 28.07.2022
- 01.01.19727219.14.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 28.07.2022
- 01.01.19727219.14.90eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 28.07.2022
- 01.01.19967219.21.10.00.0eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
- 01.01.19727219.21.90.00.0eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
- 01.01.19727219.22.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 28.07.2022
- 01.01.19727219.22.90eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 28.07.2022
- 01.01.19727219.32.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.19727219.32.90eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.19727219.33.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.19727219.33.90eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.19727219.34.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.19727219.34.90eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.19727219.35.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.19727219.35.90eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.20067219.90.20eingeführt · gelocht · zuletzt geändert 15.08.2023
- 01.01.20067219.90.80eingeführt · andere · zuletzt geändert 15.08.2023
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7219
Ist der HS-Code 7219 gleich der Zolltarifnummer?
Nein. Der HS-Code folgt in den ersten sechs Stellen dem Harmonisierten System, das in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich ist. Anmeldefähig ist nur die 11-stellige Zolltarifnummer, bei der die Stellen 7 und 8 die Kombinierte Nomenklatur der EU, die Stellen 9 und 10 die TARIC bilden und die 11. Stelle in Deutschland meist 0 ist.
Welche Unterposition aus Position 7219 gilt für welche Ware?
Die Unterposition richtet sich nach Walzart, Lieferform und Dicke der Ware. Kaltgewalzte Ware mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm gehört in die Unterposition 7219.34, dort unterscheidet die Nummer danach einen Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr und weniger als 2,5 GHT.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

