01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7222?
Stabstahl wird zuerst nach Herstellung unterteilt: Unterposition 7222.11 umfasst nur warmgewalzten, nur warmgezogenen oder nur warmstranggepressten Stabstahl mit kreisförmigem Querschnitt, Unterposition 7222.19 anderen Stabstahl aus dieser Warmherstellung. Nur kalthergestellter oder nur kaltfertiggestellter Stabstahl gehört in Unterposition 7222.20, anderer Stabstahl in Unterposition 7222.30 und Profile in Unterposition 7222.40. Unterposition 7222.11 unterscheidet bei kreisförmigem Querschnitt einen Durchmesser von 80 mm oder mehr und weniger als 80 mm, jeweils mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr oder weniger als 2,5 GHT. Unterposition 7222.20 unterscheidet zusätzlich einen Durchmesser von 25 mm bis weniger als 80 mm und einen Durchmesser von weniger als 25 mm.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 20 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7222
9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7222. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7222
Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7222
Anmerkungen (8)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7222
Die 20 Warennummern der Position 7222 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19967222.11.11.00.0eingeführt · 2,5 GHT oder mehr
- 01.01.19967222.11.19.00.0eingeführt · weniger als 2,5 GHT
- 01.01.20047222.11.81.00.0eingeführt · 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.20047222.11.89.00.0eingeführt · weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.19967222.19.10.00.0eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
- 01.01.19967222.19.90.00.0eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
- 01.01.19917222.20.11.00.0eingeführt · 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19917222.20.19.00.0eingeführt · weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19947222.20.21.00.0eingeführt · 2,5 GHT oder mehr
- 01.01.19947222.20.29.00.0eingeführt · weniger als 2,5 GHT
- 01.01.19947222.20.31.00.0eingeführt · 2,5 GHT oder mehr
- 01.01.19947222.20.39.00.0eingeführt · weniger als 2,5 GHT
- 01.01.19947222.20.81.00.0eingeführt · 2,5 GHT oder mehr
- 01.01.19947222.20.89.00.0eingeführt · weniger als 2,5 GHT
- 01.01.19727222.30.51.00.0eingeführt · 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19727222.30.91.00.0eingeführt · weniger als 2,5 GHT · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.20047222.30.97eingeführt · anderer
- 01.01.19967222.40.10.00.0eingeführt · nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst
- 01.01.20047222.40.50.00.0eingeführt · nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.20047222.40.90eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen








