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Position · 4-stelligZollaussetzungCBAM

Position 7223 – Draht aus nicht rostendem Stahl

Position im Zolltarif

72Kapitel23Position

Zu dieser Position gehören Drähte aus nicht rostendem Stahl, etwa Edelstahldraht, Sicherungsdraht und Schneiddraht. Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl gehören in Position 7222, anderer legierter Stahl in Rohformen oder als Halbzeug in Position 7224.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 7223 gilt für Ihren Draht?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7223?

Die Position unterscheidet zuerst nach dem Nickelgehalt: 2,5 GHT oder mehr oder weniger als 2,5 GHT. Bei 2,5 GHT oder mehr gehört Draht mit 28 bis 31 GHT Nickel und 20 bis 22 GHT Chrom in 7223.00.11.00.0, Draht mit 2,5 GHT Nickel oder mehr, ausgenommen dieser Draht, in 7223.00.19.00.0. Bei weniger als 2,5 GHT Nickel gehört Draht mit 13 bis 25 GHT Chrom und 3,5 bis 6 GHT Aluminium in 7223.00.91.00.0, der übrige Draht in 7223.00.99.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionDraht aus nicht rostendem StahlDiese Seite
mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderer
0 % · 30 vZTA
mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderer
0 % · 2 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7223

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7223. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7223

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder4 von 4
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder4 von 4
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder4 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7223

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7223

Die vier Warennummern der Position 7223 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19947223.00.11.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT
  2. 01.01.19947223.00.19.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.2005
  3. 01.01.19947223.00.91.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT
  4. 01.01.19947223.00.99.00.0eingeführt · anderer

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7223

Welche Zolltarifnummer gilt für Draht aus nicht rostendem Stahl in Position 7223?

Es kommt auf den Nickelgehalt an: Draht mit 28 bis 31 GHT Nickel und 20 bis 22 GHT Chrom gehört in 7223.00.11.00.0. Draht mit 2,5 GHT Nickel oder mehr, ausgenommen dieser Draht, gehört in 7223.00.19.00.0, Draht mit weniger als 2,5 GHT Nickel mit 13 bis 25 GHT Chrom und 3,5 bis 6 GHT Aluminium in 7223.00.91.00.0, sonst in 7223.00.99.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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