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HS-Code 7225.11 – Kornorientierter Silicium-Elektrostahl

HS-Code · 6-stellig

In die Unterposition 7225.11 gehören flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr, die aus Silicium-Elektrostahl und kornorientiert sind. Von der Nachbarnummer 7225.19 („andere“) trennt sie das Merkmal kornorientiert. Die Nummern darunter richten sich nach der Dicke und dem maximalen Ummagnetisierungsverlust in W/kg.

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Gehört Ihr kornorientiertes Elektroband zu HS-Code 7225.11?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 7225.11?

Die Nummern unter 7225.11 unterscheiden sich nach der Dicke und dem maximalen Ummagnetisierungsverlust in W/kg. Die Zolltarifnummern 7225.11.00.11.0 und 7225.11.00.12.0 setzen eine Dicke von mehr als 0,16 mm und einen Verlust von höchstens 0,9 W/kg voraus, und zwar höchstens 0,7 W/kg (7225.11.00.11.0) oder zwischen 0,7 und 0,9 W/kg (7225.11.00.12.0). Die Zolltarifnummern 7225.11.00.15.0 und 7225.11.00.19.0 setzen eine Dicke von mehr als 0,16 mm voraus, mit einem Verlust zwischen 0,9 und 1,05 W/kg (7225.11.00.15.0) oder mindestens 1,05 W/kg (7225.11.00.19.0). Die Zolltarifnummer 7225.11.00.90.0 („andere“) erfasst kornorientierte Erzeugnisse, die von diesen Nummern nicht erfasst werden.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
aus Silicium-Elektrostahl
UnterpositionkornorientiertDiese Seite
mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm
mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg
Zolltarifnummermit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,7 W/kg
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,7 und 0,9 W/kg
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,9 und 1,05 W/kg
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7225.11

erhöht den ZollZusatzzoll · Länder der Schutzmaßnahme für kornorientiertes ElektrobandDifferenz zwischen 3.500,00 €/t und dem Nettopreis frei Grenze der Union, wenn dieser niedriger ist
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7225.11

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 72, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209.16.10, 7209.17.10, 7209.18.10, 7209.26.10, 7209.27.10, 7209.28.10 und 7211.23.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): — 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, — 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, — 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm. — Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210.12.20, 7210.70.10, 7212.10.10 und 7212.40.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. — Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224.10.10, 7224.90.02, 7225.30.10, 7225.40.12, 7226.91.20, 7228.30.20, 7228.40.10, 7228.50.20 und 7228.60.20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: — weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; — 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; — mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 GHT bis 15 GHT Chrom; — 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und …
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7225.11.00kornorientiert: Als kornorientiert gelten solche flachgewalzten Erzeugnisse, deren magnetische Eigenschaften parallel zur Walzrichtung wesentlich besser als senkrecht zur Walzrichtung sind (sog. „Goss-Textur“). Diese Erzeugnisse sind meistens mit einem isolierenden Überzug versehen, der im Allgemeinen aus einem glasartigen Film (hauptsächlich aus Magnesiumsilicaten) besteht.

04Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter HS-Code 7225.11

Zum 25.09.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt. Die übrigen 3 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 25.09.20267225.11.00.11.0neu eingeführt · mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm › mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg › mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,7 W/kg
  2. 25.09.20267225.11.00.12.0neu eingeführt · mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm › mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg › mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,7 und 0,9 W/kg

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 7225.11

Welche Zolltarifnummer unter HS-Code 7225.11 gilt für kornorientiertes Elektroband mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,8 W/kg?

Diese Ware gehört in die Zolltarifnummer 7225.11.00.12.0, wenn die Dicke mehr als 0,16 mm beträgt und der maximale Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,7 und 0,9 W/kg liegt. Die Zolltarifnummer 7225.11.00.12.0 gilt seit 25.09.2026.

Gilt bei der Einfuhr von kornorientiertem Elektroband unter HS-Code 7225.11 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für Erzeugnisse unter HS-Code 7225.11.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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