01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7228?
Die Position ist nach Stahlsorte und Bearbeitung unterteilt. Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl gehört in 7228.10, Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl in 7228.20 und anderer Stabstahl, der nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst ist, in 7228.30. Nur geschmiedeter anderer Stabstahl gehört in 7228.40, nur kalthergestellter oder kaltfertiggestellter in 7228.50 und anderer Stabstahl in 7228.60. Profile stehen in 7228.70, Hohlbohrerstäbe in 7228.80.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 25 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7228
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 7228. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7228
Rechts: wie viele der 25 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7228
Anmerkungen (9)
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209.16.10, 7209.17.10, 7209.18.10, 7209.26.10, 7209.27.10, 7209.28.10 und 7211.23.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): — 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, — 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, — 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm. — Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210.12.20, 7210.70.10, 7212.10.10 und 7212.40.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. — Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224.10.10, 7224.90.02, 7225.30.10, 7225.40.12, 7226.91.20, 7228.30.20, 7228.40.10, 7228.50.20 und 7228.60.20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: — weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; — 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; — mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 GHT bis 15 GHT Chrom; — 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und …
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 72, Allgemeines | A. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228). Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten: — weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7228
Die 25 Warennummern der Position 7228 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20047228.10.20.00.0eingeführt · nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen … · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19727228.10.50.00.0eingeführt · geschmiedet · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19727228.10.90.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.20047228.20.10eingeführt · mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt
- 01.01.20047228.20.91.00.0eingeführt · nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen … · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.20047228.20.99.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.19937228.30.20.00.0eingeführt · aus Werkzeugstahl · zuletzt geändert 01.08.2024
- 01.01.19957228.30.41.00.0eingeführt · mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr · zuletzt geändert 01.08.2024
- 01.01.19957228.30.49.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.08.2024
- 01.01.19937228.30.61.00.0eingeführt · 80 mm oder mehr · zuletzt geändert 01.08.2024
- 01.01.19937228.30.69eingeführt · weniger als 80 mm · zuletzt geändert 11.04.2026
- 01.01.19937228.30.70.00.0eingeführt · mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt · zuletzt geändert 01.08.2024
- 01.01.19937228.30.89.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.08.2024
- 01.01.19937228.40.10.00.0eingeführt · aus Werkzeugstahl
- 01.01.19937228.40.90.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.19937228.50.20.00.0eingeführt · aus Werkzeugstahl
- 01.01.19937228.50.40.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch …
- 01.01.19937228.50.61.00.0eingeführt · 80 mm oder mehr
- 01.01.19937228.50.69.00.0eingeführt · weniger als 80 mm
- 01.01.20047228.50.80.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.20047228.60.20eingeführt · aus Werkzeugstahl
- 01.01.20047228.60.80eingeführt · anderer
- 01.01.19727228.70.10.00.0eingeführt · nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.20047228.70.90eingeführt · andere
- 01.01.19727228.80.00.00.0eingeführt · Hohlbohrerstäbe · zuletzt geändert 01.01.2008
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7228
Welche Nummer unter Position 7228 gilt für meinen Stabstahl?
Die Unterposition richtet sich nach Stahlsorte und Bearbeitung des Stabstahls. Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl gehört in 7228.10, Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl in 7228.20. Nur warmgewalzter, warmgezogener oder warmstranggepresster anderer Stabstahl gehört in 7228.30, nur geschmiedeter in 7228.40.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
