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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 7407 – Stangen, Stäbe und Profile aus Kupfer

Position im Zolltarif

74Kapitel07Position

Position 7407 erfasst Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer, aus raffiniertem Kupfer oder aus Kupferlegierungen. Pulver und Flitter aus Kupfer gehören in Position 7406, Draht aus Kupfer in Position 7408.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7407?

Die Position 7407 unterscheidet zuerst Stangen und Profile aus raffiniertem Kupfer, die in die Zolltarifnummer 7407.10.00.00.0 gehören, und Stangen und Profile aus Kupferlegierungen. Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) bilden die Unterposition 7407.21, darin gehören Stangen (Stäbe) in die Zolltarifnummer 7407.21.10.00.0 und Profile in die Zolltarifnummer 7407.21.90.00.0. Kupferlegierungen, die keine Kupfer-Zink-Legierungen sind, gehören in die Zolltarifnummer 7407.29.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionStangen (Stäbe) und Profile, aus KupferDiese Seite
Zolltarifnummeraus raffiniertem Kupfer
4,8 % · 5 vZTA
aus Kupferlegierungen
Unterpositionaus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
4,8 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerStangen (Stäbe)
ZolltarifnummerProfile
Zolltarifnummerandere
4,8 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7407

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7407. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7407

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-340/1918.06.2020Im Urteil C-340/19 geht es um rechteckige, warmgewalzte Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt; sie sind unter bestimmten Voraussetzungen in Position 7407 zu prüfen, wobei der Querschnitt des Blocks entscheidend ist.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7407

Die vier Warennummern der Position 7407 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727407.10.00.00.0eingeführt · aus raffiniertem Kupfer · zuletzt geändert 01.01.2005
  2. 01.01.19727407.21.10.00.0eingeführt · Stangen (Stäbe)
  3. 01.01.19727407.21.90.00.0eingeführt · Profile · zuletzt geändert 01.01.2005
  4. 01.01.19727407.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7407

Welche Zolltarifnummer in Position 7407 gilt für Stangen (Stäbe) aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)?

Stangen (Stäbe) aus Messing gehören in die Zolltarifnummer 7407.21.10.00.0, wenn Zink gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT und ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT beträgt. Profile aus Messing fallen unter 7407.21.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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