01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7407?
Die Position 7407 unterscheidet zuerst Stangen und Profile aus raffiniertem Kupfer, die in die Zolltarifnummer 7407.10.00.00.0 gehören, und Stangen und Profile aus Kupferlegierungen. Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) bilden die Unterposition 7407.21, darin gehören Stangen (Stäbe) in die Zolltarifnummer 7407.21.10.00.0 und Profile in die Zolltarifnummer 7407.21.90.00.0. Kupferlegierungen, die keine Kupfer-Zink-Legierungen sind, gehören in die Zolltarifnummer 7407.29.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7407
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7407. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7407
Anmerkungen (6)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-340/1918.06.2020 | Im Urteil C-340/19 geht es um rechteckige, warmgewalzte Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt; sie sind unter bestimmten Voraussetzungen in Position 7407 zu prüfen, wobei der Querschnitt des Blocks entscheidend ist. |
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7407
Die vier Warennummern der Position 7407 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727407.10.00.00.0eingeführt · aus raffiniertem Kupfer · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19727407.21.10.00.0eingeführt · Stangen (Stäbe)
- 01.01.19727407.21.90.00.0eingeführt · Profile · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19727407.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7407
Welche Zolltarifnummer in Position 7407 gilt für Stangen (Stäbe) aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)?
Stangen (Stäbe) aus Messing gehören in die Zolltarifnummer 7407.21.10.00.0, wenn Zink gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT und ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT beträgt. Profile aus Messing fallen unter 7407.21.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

