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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 7408 – Draht aus Kupfer und Kupferlegierungen

Position im Zolltarif

74Kapitel08Position

Draht aus Kupfer gehört in diese Position, ob aus raffiniertem Kupfer oder aus Kupferlegierungen wie Messing, Kupfernickel und Neusilber. Stangen, Stäbe und Profile aus Kupfer gehören in Position 7407, Bleche und Bänder aus Kupfer mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm in Position 7409.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 7408 gilt für Ihren Draht?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7408?

Die Position unterscheidet zuerst zwischen Draht aus raffiniertem Kupfer und Draht aus Kupferlegierungen. Draht aus raffiniertem Kupfer mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm steht unter 7408.11.00.00.0, anderer Draht aus raffiniertem Kupfer unter der Unterposition 7408.19 mit 7408.19.10.00.0 für mehr als 0,5 mm und 7408.19.90.00.0 für 0,5 mm oder weniger. Unter Kupferlegierungen gehören Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) nach 7408.21.00.00.0, Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) nach 7408.22.00.00.0 und andere Kupferlegierungen nach 7408.29.00.00.0. Insgesamt sind 6 Zolltarifnummern unter dieser Position angegeben.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionDraht aus KupferDiese Seite
aus raffiniertem Kupfer
Zolltarifnummermit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm
4,8 % · 0 vZTA
Unterpositionanderer
4,8 % · 5 vZTA
Zolltarifnummermit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm
Zolltarifnummermit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger
aus Kupferlegierungen
Zolltarifnummeraus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
4,8 % · 3 vZTA
Zolltarifnummeraus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
4,8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummeranderer
4,8 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7408

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7408. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7408

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder6 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7408

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7408

Die sechs Warennummern der Position 7408 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727408.11.00.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm
  2. 01.01.19727408.19.10.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm
  3. 01.01.19727408.19.90.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger
  4. 01.01.19727408.21.00.00.0eingeführt · aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
  5. 01.01.19727408.22.00.00.0eingeführt · aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen … · zuletzt geändert 01.01.1995
  6. 01.01.19727408.29.00.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1995

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7408

Welche Zolltarifnummer gilt für Draht in Position 7408?

Draht aus raffiniertem Kupfer mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm gehört in 7408.11.00.00.0. Anderer Draht aus raffiniertem Kupfer gehört in 7408.19.10.00.0 bei mehr als 0,5 mm und in 7408.19.90.00.0 bei 0,5 mm oder weniger. Draht aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) gehört in 7408.21.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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