01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7408?
Die Position unterscheidet zuerst zwischen Draht aus raffiniertem Kupfer und Draht aus Kupferlegierungen. Draht aus raffiniertem Kupfer mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm steht unter 7408.11.00.00.0, anderer Draht aus raffiniertem Kupfer unter der Unterposition 7408.19 mit 7408.19.10.00.0 für mehr als 0,5 mm und 7408.19.90.00.0 für 0,5 mm oder weniger. Unter Kupferlegierungen gehören Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) nach 7408.21.00.00.0, Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) nach 7408.22.00.00.0 und andere Kupferlegierungen nach 7408.29.00.00.0. Insgesamt sind 6 Zolltarifnummern unter dieser Position angegeben.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7408
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7408. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7408
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7408
Anmerkungen (6)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7408
Die sechs Warennummern der Position 7408 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727408.11.00.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm
- 01.01.19727408.19.10.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm
- 01.01.19727408.19.90.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger
- 01.01.19727408.21.00.00.0eingeführt · aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
- 01.01.19727408.22.00.00.0eingeführt · aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen … · zuletzt geändert 01.01.1995
- 01.01.19727408.29.00.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1995
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7408
Welche Zolltarifnummer gilt für Draht in Position 7408?
Draht aus raffiniertem Kupfer mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm gehört in 7408.11.00.00.0. Anderer Draht aus raffiniertem Kupfer gehört in 7408.19.10.00.0 bei mehr als 0,5 mm und in 7408.19.90.00.0 bei 0,5 mm oder weniger. Draht aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) gehört in 7408.21.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


