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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 7505 – Stangen, Profile und Draht aus Nickel

Position im Zolltarif

75Kapitel05Position

Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Nickel gehören in diese Position. Pulver und Flitter aus Nickel gehören in Position 7504, Bleche, Bänder und Folien aus Nickel in Position 7506.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Nickeldraht zu HS-Code 7505?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7505?

Die Position unterteilt sich in Stangen (Stäbe) und Profile sowie in Draht. Innerhalb der Stangen und Profile gilt 7505.11.00.00.0 für Ware aus nicht legiertem Nickel und 7505.12.00.00.0 für Ware aus Nickellegierungen. Beim Draht gilt 7505.21.00.00.0 für Ware aus nicht legiertem Nickel und 7505.22.00.00.0 für Ware aus Nickellegierungen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
PositionStangen (Stäbe), Profile und Draht, aus NickelDiese Seite
Stangen (Stäbe) und Profile
Zolltarifnummeraus nicht legiertem Nickel
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Nickellegierungen
2,9 % · 3 vZTA
Draht
Zolltarifnummeraus nicht legiertem Nickel
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Nickellegierungen
2,9 % · 3 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7505

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7505. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7505

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 4
KontrolleREACH · alle Länder4 von 4
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 4
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7505

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 75, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) nicht legiertes Nickel: Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern 1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und 2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Fe | Eisen | 0,5 O | Sauerstoff | 0,4 Andere Elemente, je | | 0,3 b) Nickellegierungen: metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, 2) der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder 3) der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7505

Die vier Warennummern der Position 7505 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727505.11.00.00.0eingeführt · aus nicht legiertem Nickel
  2. 01.01.19727505.12.00.00.0eingeführt · aus Nickellegierungen
  3. 01.01.19727505.21.00.00.0eingeführt · aus nicht legiertem Nickel
  4. 01.01.19727505.22.00.00.0eingeführt · aus Nickellegierungen

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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