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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 7506 – Bleche, Bänder und Folien aus Nickel

Position im Zolltarif

75Kapitel06Position

Bleche, Bänder und Folien aus Nickel oder aus Nickellegierungen gehören in diese Position. Stangen, Profile und Draht aus Nickel gehören in Position 7505, Rohre und Rohrformstücke aus Nickel in Position 7507.

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Gehört Ihr Nickelband in Position 7506?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7506?

Die Position unterscheidet Bleche aus nicht legiertem Nickel und Bleche aus Nickellegierungen. Bleche aus nicht legiertem Nickel gehören in die Zolltarifnummer 7506.10.00.00.0, Bleche aus Nickellegierungen in die Unterposition 7506.20. Die Grenzwerte für Cobalt, Eisen, Sauerstoff und andere Elemente stehen in Kapitel 75, Unterpositions-Anmerkung 1.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
PositionBleche, Bänder und Folien, aus NickelDiese Seite
Zolltarifnummeraus nicht legiertem Nickel
0 % · 2 vZTA
Unterpositionaus Nickellegierungen
3,3 % · 2 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7506

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 2
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7506

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 75, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) nicht legiertes Nickel: Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern 1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und 2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Fe | Eisen | 0,5 O | Sauerstoff | 0,4 Andere Elemente, je | | 0,3 b) Nickellegierungen: metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, 2) der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder 3) der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7506

Eine Warennummer der Position 7506 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727506.10.00.00.0eingeführt · aus nicht legiertem Nickel

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7506

Welche Nummer gilt für Nickelbleche in Position 7506?

Bleche aus nicht legiertem Nickel, mit insgesamt mindestens 99 GHT Nickel und Cobalt, höchstens 1,5 GHT Cobalt und den Höchstgrenzen für Eisen, Sauerstoff und andere Elemente, gehören in die Zolltarifnummer 7506.10.00.00.0. Bleche aus Nickellegierungen gehören in die Unterposition 7506.20, wenn Nickel gewichtsmäßig vorherrscht und mehr als 1,5 GHT Cobalt enthalten sind, ein anderes Element seine Höchstgrenze überschreitet oder andere Elemente außer Nickel und Cobalt insgesamt mehr als 1 GHT ausmachen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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