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HS-Code · weltweit gleichZollaussetzungDual-Use

HS-Code 7506.20 – Bleche und Bänder aus Nickellegierungen

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 7506.20 umfasst Bleche, Bänder und Folien aus Nickellegierungen innerhalb der Position 7506. Bleche, Bänder und Folien aus nicht legiertem Nickel gehören in die Unterposition 7506.10. Die Nummern darunter richten sich nach der Legierung und den Abmessungen der Bleche und Bänder.

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Gehört Ihr Nickellegierungsblech zu HS-Code 7506.20?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 7506.20?

Die Zolltarifnummer 7506.20.00.10.0 gilt für Bleche und Bänder in Rollen aus Nickellegierung C276 (EN 2.4819) mit 0,5 mm bis 3 mm Dicke und 770 mm bis 1250 mm Breite. Die Zolltarifnummer 7506.20.00.20.0 erfasst Bleche und Bänder in Rollen aus Nickellegierung nach der Norm ASME SB-582 / UNS N06030 mit 0,5 mm bis 3 mm Dicke und der Breitenangabe ihres Wortlauts. Unter die Zolltarifnummer 7506.20.00.90.0 fallen alle übrigen Waren aus Nickellegierungen, die die beiden anderen Nummern nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
PositionBleche, Bänder und Folien, aus Nickel
Unterpositionaus NickellegierungenDiese Seite
ZolltarifnummerBleche und Bänder, in Rollen, aus Nickellegierung C276 (EN 2.4819) mit -einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm -einer Breite von 770 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1250 mm
3,3 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerBleche und Bänder, in Rollen, aus Nickellegierung nach der Norm ASME SB-582 / UNS N06030, mit: -einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm, -einer Breite von 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1219 mm,
3,3 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,3 % · 2 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7506.20

KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7506.20

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 75, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) nicht legiertes Nickel: Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern 1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und 2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Fe | Eisen | 0,5 O | Sauerstoff | 0,4 Andere Elemente, je | | 0,3 b) Nickellegierungen: metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, 2) der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder 3) der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 7506.20

Welche Zolltarifnummer gilt für Bleche und Bänder aus Nickellegierungen unter HS-Code 7506.20?

Für Bleche und Bänder in Rollen aus Nickellegierung C276 (EN 2.4819) mit 0,5 mm bis 3 mm Dicke und 770 mm bis 1250 mm Breite gilt die Zolltarifnummer 7506.20.00.10.0. Bleche und Bänder in Rollen aus Nickellegierung nach ASME SB-582 / UNS N06030 mit 0,5 mm bis 3 mm Dicke gehören in 7506.20.00.20.0, wenn auch die Breitenangabe dieser Nummer erfüllt ist. Alle übrigen Waren aus Nickellegierungen fallen unter 7506.20.00.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut

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