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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 7804 – Bleche, Bänder, Folien und Pulver aus Blei

Position im Zolltarif

78Kapitel04Position

Bleiplatten, Bleche, Bänder und Folien sowie Bleipulver und Bleiflitter gehören in diese Position. Abfälle und Schrott aus Blei gehören in Position 7802, andere Waren aus Blei in Position 7806.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Bleiblech oder Bleipulver zu HS-Code 7804?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7804?

Die Position unterteilt sich in die Unterpositionen 7804.11 und 7804.19 für Platten, Bleche, Bänder und Folien sowie in 7804.20 für Pulver und Flitter. Bänder und Folien mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger ohne Unterlage gehören in 7804.11.00.00.0. Alle übrigen Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei, die nicht unter 7804.11 fallen, gehören in 7804.19.00.00.0. Pulver und Flitter aus Blei gehören in 7804.20.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelBlei und Waren daraus
PositionPlatten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus BleiDiese Seite
Platten, Bleche, Bänder und Folien
ZolltarifnummerBänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
5 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerPulver und Flitter
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7804

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder3 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder3 von 3
KontrolleREACH · alle Länder1 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7804

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 78, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „raffiniertes Blei“ im Sinne des Kapitels 78 gilt: Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Ag | Silber | 0,02 As | Arsen | 0,005 Bi | Bismut | 0,05 Ca | Calcium | 0,002 Cd | Cadmium | 0,002 Cu | Kupfer | 0,08 Fe | Eisen | 0,002 S | Schwefel | 0,002 Sb | Antimon | 0,005 Sn | Zinn | 0,005 Zn | Zink | 0,002 Andere (z. B. Te), je | | 0,001

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7804

Die drei Warennummern der Position 7804 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727804.11.00.00.0eingeführt · Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
  2. 01.01.19727804.19.00.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19727804.20.00.00.0eingeführt · Pulver und Flitter

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7804

Welche Zolltarifnummer gilt für Bänder und Folien aus Blei in Position 7804?

Bänder und Folien aus Blei mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger ohne Unterlage gehören in 7804.11.00.00.0. Alle übrigen Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei, die nicht unter 7804.11 fallen, gehören in 7804.19.00.00.0, Pulver und Flitter aus Blei in 7804.20.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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