01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 78 im Zolltarif?
Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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4 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 78?
Das Kapitel gliedert sich in vier Positionen. Position 7801 umfasst Blei in Rohform, Position 7802 Abfälle und Schrott aus Blei. Position 7804 erfasst Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei sowie Pulver und Flitter aus Blei, Position 7806 andere Waren aus Blei. Die Positionen sind in insgesamt 10 achtstellige Warennummern unterteilt.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 78?
- 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Zu Abschnitt XV gehören nicht Farben und Tinten auf Metallpulverbasis, Cer-Eisen, bestimmte Kopfbedeckungen aus Metall, Waren des Kapitels 71 sowie Waren des Abschnitts XVI, XVII und XVIII.
- 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten bestimmte Waren aus unedlen Metallen, etwa Federn, und in den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 bezieht sich der Begriff Teile nicht darauf, außer bei Position 7315.
- 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Als unedle Metalle gelten in der Nomenklatur unter anderem Blei, Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Zink und Zinn.
- 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Cermets sind Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis, einschließlich gesinterter Metallcarbide.
- 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, und gesinterte Metallpulvermischungen sowie intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
- 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Jede Nennung eines unedlen Metalls umfasst auch die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellten Legierungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Zusammengesetzte Waren aus zwei oder mehr unedlen Metallen werden wie die Ware aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall eingereiht, soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt.
- 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Abfälle und Schrott sind alle Abfälle und aller Schrott aus Metallen sowie Metallwaren, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar sind, und Pulver sind Erzeugnisse, von denen 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit 1 mm lichter Maschenweite gehen.
- 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Stangen im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 sind gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks.
- 10Kapitel 78, Unterpositions-Anmerkung 1Als raffiniertes Blei im Sinne des Kapitels 78 gilt Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, wenn die Höchstgrenzen der Tabelle für andere Elemente wie Silber, Arsen, Bismut, Kupfer, Eisen oder Zinn nicht überschritten werden.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
1. Als „raffiniertes Blei“ im Sinne des Kapitels 78 gilt: Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Ag | Silber | 0,02 As | Arsen | 0,005 Bi | Bismut | 0,05 Ca | Calcium | 0,002 Cd | Cadmium | 0,002 Cu | Kupfer | 0,08 Fe | Eisen | 0,002 S | Schwefel | 0,002 Sb | Antimon | 0,005 Sn | Zinn | 0,005 Zn | Zink | 0,002 Andere (z. B. Te), je | | 0,001
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 78
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 78. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 78
0 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 78. Die neuesten:
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-104/7716.03.1978 | Eine Ware aus zerhacktem Aluminiumdraht, die in Shredder-Anlagen aus gebrauchten Aluminiumkabeln hergestellt wurde, gehört zur Tarifstelle 76.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, sofern sie im Wesentlichen aus Aluminium besteht und nur ganz geringe Anteile anderer Metalle enthält. |
| C-111/7709.03.1978 | Eingeschmolzener Bleischrott in Form eines Funditorstabes sowie zerbrochene Funditorstäbe fallen unter die Tarifstelle 78.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, auch wenn der Funditorstab als solcher nicht verwendbar ist. |
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


