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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 7901 – Zink in Rohform und Zinklegierungen

Position im Zolltarif

79Kapitel01Position

Nicht legiertes Zink in Rohform mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr sowie Zinklegierungen gehören zu dieser Position. Abfälle und Schrott aus Zink gehören in Position 7902.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7901?

Die Position unterteilt sich in nicht legiertes Zink und Zinklegierungen. Nicht legiertes Zink mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr gehört in 7901.11.00.00.0. Bei weniger als 99,99 GHT Zinkgehalt gilt die Unterposition 7901.12, die nach 99,95 GHT oder mehr bis weniger als 99,99 GHT (7901.12.10.00.0), 98,5 GHT oder mehr bis weniger als 99,95 GHT (7901.12.30.00.0) und 97,5 GHT oder mehr bis weniger als 98,5 GHT (7901.12.90.00.0) unterscheidet. Zinklegierungen fallen in 7901.20.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelZink und Waren daraus
PositionZink in RohformDiese Seite
nicht legiertes Zink
Zolltarifnummermit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr
2,5 % · 0 vZTA
Unterpositionmit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT
2,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT
Zolltarifnummermit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT
Zolltarifnummermit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT
ZolltarifnummerZinklegierungen
2,5 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7901

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7901. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7901

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 79, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als: a) nicht legiertes Zink: Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr. b) Zinklegierungen: metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt. c) Zinkstaub: Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 µm (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7901

Die fünf Warennummern der Position 7901 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727901.11.00.00.0eingeführt · mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr
  2. 01.01.19727901.12.10.00.0eingeführt · mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT
  3. 01.01.19727901.12.30.00.0eingeführt · mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT
  4. 01.01.19727901.12.90.00.0eingeführt · mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT
  5. 01.01.19727901.20.00.00.0eingeführt · Zinklegierungen

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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