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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 7907 – Andere Waren aus Zink

Position im Zolltarif

79Kapitel07Position

Andere Waren aus Zink, etwa Zinkanoden, die nicht unter eine andere Position von Kapitel 79 fallen. Bleche, Bänder und Folien aus Zink gehören in Position 7905.

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Gehört Ihr Zinkgewicht zu HS-Code 7907?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7907?

Die Position 7907 wird in der Warennummer 7907.00.00 weiter unterteilt. Gewichte aus Eisen, Stahl und/oder einer Legierung mit Zink mit einem Gewicht von nicht mehr als 500 g und mit Abmessungen von nicht mehr als 107 mm x 107 mm x 11 mm gehören in Zolltarifnummer 7907.00.00.10.0. Alle übrigen Waren, die keine solchen Gewichte sind, gehören in Zolltarifnummer 7907.00.00.90.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelZink und Waren daraus
PositionAndere Waren aus ZinkDiese Seite

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7907

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7907. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7907

Rechts: ob die eine Warennummer der Position betroffen ist. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 1
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 1
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder1 von 1
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD1 von 1
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder1 von 1
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7907

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 79, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als: a) nicht legiertes Zink: Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr. b) Zinklegierungen: metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt. c) Zinkstaub: Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 µm (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7907

Welche Zolltarifnummer gilt in Position 7907 für Gewichte aus Zink?

Gewichte aus Eisen, Stahl und/oder einer Legierung mit Zink mit einem Gewicht von nicht mehr als 500 g und mit Abmessungen von nicht mehr als 107 mm x 107 mm x 11 mm gehören in Zolltarifnummer 7907.00.00.10.0. Alle übrigen Waren, die keine solchen Gewichte sind, gehören in Zolltarifnummer 7907.00.00.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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