01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8001?
Die Position 8001 gliedert sich in zwei Unterpositionen: 8001.10 für nicht legiertes Zinn und 8001.20 für Zinnlegierungen. Nicht legiertes Zinn ist Metall mit einem Zinngehalt von mindestens 99 GHT, dessen Bismutgehalt unter 0,1 GHT und dessen Kupfergehalt unter 0,4 GHT liegt. Zinnlegierungen sind metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht und die andere Elemente mit insgesamt mehr als 1 GHT enthalten oder deren Bismut- oder Kupfergehalt die Höchstgrenze erreicht oder überschreitet. Nicht legiertes Zinn gehört in die Zolltarifnummer 8001.10.00.00.0, Zinnlegierungen in die Zolltarifnummer 8001.20.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 8001
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8001. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8001
Anmerkungen (6)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als: a) nicht legiertes Zinn: Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen liegt: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Bi | Bismut | 0,1 Cu | Kupfer | 0,4 b) Zinnlegierungen: metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder 2) der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Höchstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8001
Die zwei Warennummern der Position 8001 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728001.10.00.00.0eingeführt · nicht legiertes Zinn
- 01.01.19728001.20.00.00.0eingeführt · Zinnlegierungen
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8001
Welche Zolltarifnummer aus Position 8001 gilt für Zinn?
Nicht legiertes Zinn mit einem Zinngehalt von mindestens 99 GHT gehört in Unterposition 8001.10, sofern der Bismutgehalt unter 0,1 GHT und der Kupfergehalt unter 0,4 GHT liegt. Zinnlegierungen, in denen Zinn gewichtsmäßig vorherrscht und die andere Elemente mit insgesamt mehr als 1 GHT enthalten oder deren Bismut- oder Kupfergehalt die Höchstgrenze erreicht oder überschreitet, gehören in Unterposition 8001.20.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

